Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.05.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Aachen – 8 O 462/12 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird über den Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung hinaus verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 4.250,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2011 zu zahlen.
Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 79 % und die Beklagte 21 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 09.08.2010 in A. geltend, der von dem Versicherungsnehmer der Beklagten schuldhaft verursacht und bei dem die Klägerin als Beifahrerin in dem von ihrem Ehemann gefahrenen Pkw schwer verletzt wurde. Wegen der Einzelheiten der erlittenen Verletzungen sowie der hierdurch erforderlich gewordenen Krankenhausaufenthalte und Behandlungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die 100-%-ige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist zwischen den Parteien unstreitig. Vorprozessual zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 15.000 EUR, einen Betrag von 2.090 EUR auf den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden sowie weitere Beträge auf weitere materielle Schadenspositionen.
Mit der Klage hat die Klägerin die Zahlung werteren Schmerzensgeldes von 20.000 EUR, weiteren Haushaftsführungssch...