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OLG Stuttgart Urteil vom 24.01.2008 - 2 U 91/07

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Leitsatz (amtlich)

Die in Werbung verwendete Bezeichnung eines Rechtsanwaltes als "Spezialist für Mietrecht" verstößt gegen §§ 7 I 2 BORA i.V.m. 4 Nr. 11 UWG, wenn der Rechtsanwalt nicht nachweisen kann, dass er - der dadurch ausgelösten Verkehrserwartung entsprechend - im Mietrecht über den Durchschnitt weit übersteigende Kenntnisse verfügt und in erheblichem Umfang tätig gewesen ist. Bei gleichem Defizit ist die genannte Bezeichnung auch irreführend i.S.d. § 7 II BORA und der §§ 3, 5 UWG.

 

Normenkette

BORA § 7 Abs. 1-2; UWG §§ 3, 5

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 18.10.2007; Aktenzeichen 23 O 132/07 KfH)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Verfügungsklägerinnen wird das Urteil des Vorsitzenden der 3. Kammer für Handelssachen des LG Heilbronn vom 18.10.2007 - Az.: 23 O 132/07 - wie folgt abgeändert:

Die Verfügungsbeklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, welche hinsichtlich der Verfügungsbeklagten Ziff. 1 an den Partnern zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Werbung, insbesondere Anzeigen, zu schalten, in welcher Frau Rechtsanwältin A.B. als "Spezialistin für Mietrecht" bezeichnet wird.

Die Verfügungsbeklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

Streitwert für beide Rechtszüge: jeweils 30.000 EUR.

 

Gründe

A. Die Verfügungsklägerinnen machen gegen die Verfügungsbeklagten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.

1. Die Verfügungsklägerinnen betreiben jeweils eine Rechtsanwaltskanzlei in S.H., die Verfügungsbeklagte Ziff. 1 eine solche in Ö. Letztere eröffnete am 1.10.2007 eine Niederlassung in S.H. in Bürogemeinschaft mit dem Verfügungsbeklagt...

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