Verfahrensgang
LG Hechingen (Urteil vom 13.10.2017; Aktenzeichen 1 O 75/17) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 13.10.2017, Az. 1 O 75/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Hechingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.754,98 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rechtsschutz für die Abwehr einer Darlehensrückforderung. Die Parteien streiten darum, ob der Rechtsschutzfall in versicherter Zeit eingetreten ist.
Die Klägerin war bis zum 01.01.2015 bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die ARB 1975/95 zugrunde (Anlage B 1, GA I, Bl. 23 ff.).
In § 14 Abs. 3 der ARB ist geregelt, dass der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
In dem zugrundeliegenden Ausgangsprozess vor dem Landgericht Hechingen, für den die Klägerin Rechtsschutz begehrt, wurde die Klägerin von einer Erbengemeinschaft auf Rückzahlung eines Darlehens verklagt. Dieses zinslose Darlehen in Höhe von 35.000,00 EUR hatte die Klägerin im Jahr 2008 vom Erblasser erhalten...