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BGH Urteil vom 03.07.2019 - IV ZR 111/18

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Leitsatz (amtlich)

Auch im Passivprozess des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung ist bei der zeitlichen Festlegung des Rechtsschutzfalles (hier nach § 14 (3) ARB 1975/95) nur auf denjenigen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften abzustellen, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner im Ausgangsrechtsstreit anlastet (Fortführung des Senatsurteils v. 30.4.2014 - IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73, 77 Rz. 15 ff.).

 

Normenkette

ARB 1975/95 § 14 Abs. 3

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 22.03.2018; Aktenzeichen 7 U 192/17)

LG Hechingen (Entscheidung vom 13.10.2017; Aktenzeichen 1 O 75/17)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 22.3.2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rechtsschutz für die Abwehr einer Darlehensforderung aus einer bis zum 1.1.2015 gehaltenen Rechtsschutzversicherung.

Rz. 2

Dem Versicherungsvertrag lagen die "Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 1975/95)" (im Folgenden: ARB 1975/95) des Versicherers zugrunde. Darin heißt es u.a.:

"§ 14 Eintritt des Versicherungsfalles (1) Bei Schadensersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gilt als Versicherungsfall der Eintritt des dem Anspruch zugrundeliegenden Schadenereignisses. ... (2) In den Fällen, in denen dem Versicherungsnehmer die Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Disziplinar- oder Standesrechtes vorgeworfen wird, gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer begonnen hat oder begonnen haben soll, die Vorschrift zu verletzen. Bei Verfahren wegen Einschränkung, Entzuges oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis gilt das gleiche. ... (3) In allen übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei tatsächliche oder behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. Liegt der tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn oder löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor oder innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgenommen wird, den Versicherungsfall aus, besteht kein Versicherungsschutz ..."

Rz. 3

Im Jahre 2008 erhielt die Klägerin ein zinsloses Darlehen über 35.000 EUR, auf das sie lediglich bis einschließlich März 2011 die vereinbarten monatlichen Raten i.H.v. 200 EUR leistete. Unstreitig bestand die Rechtsschutzversicherung der Klägerin zu diesem Zeitpunkt.

Rz. 4

Nach dem Tod des Darlehensgebers erklärten dessen Erben im September 2015 die Kündigung des Darlehens wegen Zahlungsverzugs. Die Klägerin verweigerte die Rückzahlung des nach Berechnung der Erben noch offenen Betrags von 25.500 EUR mit der Begründung, der Anspruch sei verjährt, der Darlehensgeber habe das Darlehen bereits im Jahre 2011 gekündigt.

Rz. 5

Der von seinen Erben angestrengte Rechtsstreit wurde durch einen Vergleich beigelegt. Die Klägerin hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Rechtsanwalts- und Gerichtskosten i.H.v. insgesamt 6.754,98 EUR zu tragen.

Rz. 6

Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil der Versicherungsfall erst nach Beendigung der Rechtsschutzversicherung eingetreten sei.

Rz. 7

Die auf Gewährung von Deckungsschutz und Zahlung der 6.754,98 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage hat das LG als unbegründet abgewiesen. Das OLG hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 8

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Rz. 9

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Rechtsschutzfall nicht in der versicherten Zeit eingetreten.

Rz. 10

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH entscheide über die zeitliche Einordnung des Rechtsschutzfalles allein der Tatsachenvortrag, mit dem der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren begründe. Das gelte im Vertragsrechtsschutz unabhängig davon, ob sich der Versicherungsnehmer in einer Aktiv- oder Passivrolle befinde. Eine im Schrifttum diskutierte Differenzierung zwischen Aktiv- und Passivprozessen sei nicht geboten. Es liege aus der Sicht des Versicherungsnehmers nahe, dass er weder in der einen noch der anderen Konstellation seine berechtigten Rechtsschutzinteressen mit eigenem Fehlverhalten begründe. Maßgebend seien allein seine Behauptungen, die er im Ausgangsverfahren aufgestellt habe.

Rz. 11

Die Klägerin habe sich dort ausschließlich damit verteidigt, der Darlehensrückzahlungsanspruch sei verjährt. Auch ihre Behauptung, der Darlehensgeber habe das Darlehen schon zu Lebzeiten gekündigt, habe nur den Erfolg der Verjährungseinrede bezweckt. Der maßgebliche Tatsachenvortrag der Klägerin erstrecke sich damit auf den Vorwurf an die Kläger des Ausgangsverfahrens, im Jahre 2015 (mithin nach Beendigung der Rechtsschutzversicherung) trotz Erhebung der Verjährungseinrede am Rückzahlungsanspruch festgehalten zu haben. Ihr weiterer Tatsachenvortrag im Ausgangsverfahren sei für sich genommen nicht geeignet gewesen, die Klage abzuwehren.

Rz. 12

II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Rz. 13

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, der Rechtsschutzfall sei nicht bereits durch die Einstellung der Zahlung von Darlehensraten durch die Klägerin in versicherter Zeit, sondern erst nach Beendigung der Rechtsschutzversicherung mit der Geltendmachung des nach Auffassung der Klägerin verjährten Rückzahlungsanspruchs durch die Erben des Darlehensgebers eingetreten.

Rz. 14

1. Ob der Rechtsschutzfall in versicherter Zeit eingetreten ist, ist hier nach § 14 (3) ARB 1975/95 zu bestimmen.

Rz. 15

a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. nur BGH, Urt. v. 6.7.2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rz. 17 m.w.N.; st.Rspr.).

Rz. 16

b) Unter Zugrundelegung dieses Auslegungsmaßstabes hat der Senat in jüngerer Zeit an seiner früheren Rechtsprechung zur Auslegung des § 14 (3) ARB 75 (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.1984 - IVa ZR 24/82, VersR 1984, 530 unter I 3 [juris Rz. 14 ff.]; zustimmend: OLG Koblenz VersR 2013, 99, 100 [juris Rz. 25 f.]) in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer Ansprüche gegen einen anderen erhob (sog. Aktivprozess-Fälle), aber auch in einem Fall, in dem sich der Versicherungsnehmer im Streit um Krankenversicherungsleistungen u.a. gegen eine Aufrechnung seiner Anspruchsgegnerin mit Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung wehrte, nicht mehr festgehalten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 25.2.2015 - IV ZR 214/14, r+s 2015, 193 Rz. 14, 15 m.w.N.; vgl. dazu R. Wendt, r+s 2014, 328, 334).

Rz. 17

Er hat in mehreren Entscheidungen geklärt, wie der Rechtsschutzfall zu bestimmen ist und darauf gestützt die zeitliche Einordnung und Begrenzung des versprochenen Versicherungsschutzes erfolgt (vgl. dazu die BGH, Urt. v. 25.2.2015 - IV ZR 214/14, r+s 2015, 193, Rz. 12 ff., 14 ff.; v. 30.4.2014 - IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73, 77 Rz. 15 ff.; IV ZR 60/13; IV ZR 61/13; IV ZR 62/13, jeweils unter I 2a [juris Rz. 15 ff.]; v. 24.4.2013 - IV ZR 23/12, r+s 2013, 283 Rz. 12 ff.; v. 19.11.2008 - IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Rz. 20 ff.; BGH, Beschl. v. 17.10.2007 - IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rz. 3; BGH, Urt. v. 28.9.2005 - IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2a [juris Rz. 19 ff.]; v. 19.3.2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1a [juris Rz. 8 f.]; vgl. auch R. Wendt, r+s 2006, 1, 4; 2014, 328, 334).

Rz. 18

Danach entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer zum einen dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers, dass dieser es übernimmt, die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu unterstützen. Zum anderen erkennt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass mit der Anknüpfung des § 14 (3) ARB 75 (hier ARB 1975/95) an die erste adäquate Ursache des Ausgangsstreits der Bedingungswortlaut die Gefahr einer uferlosen Rückverlagerung des für die zeitliche Bestimmung des Versicherungsfalles maßgeblichen Geschehens in sich birgt, welche in der Mehrzahl der Fälle seinen berechtigten Interessen widerspricht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 5.11.2014 - IV ZR 22/13, r+s 2015, 16 Rz. 19 m.w.N.). Deshalb kommt es für die Festlegung des Versicherungsfalles allein auf die Tatsachen an, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtschutzbegehren begründet (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008 - IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Rz. 20 ff.; BGH, Beschl. v. 17.10.2007 - IV ZR 37/07, VersR 2008, 113 Rz. 3; BGH, Urt. v. 28.9.2005 - IV ZR 106/04, VersR 2005, 1684 unter I 2a [juris Rz. 20]; v. 19.3.2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 1a [juris Rz. 8 f.]; vgl. auch R. Wendt, r+s 2006, 1, 4).

Rz. 19

Dabei wird der Versicherungsnehmer bei der Verfolgung eigener vertraglicher Ansprüche einen den Rechtsschutzfall i.S.v. § 14 (3) Satz 1 ARB 1975/95 auslösenden Verstoß allein in dem Fehlverhalten sehen, das er seinem Gegner zur Last legt und auf das er seinen Anspruch stützt. Der Senat hat dazu angenommen, aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ließen sich seine Ansprüche auf eigenes Fehlverhalten nicht stützen (BGH, Urt. v. 25.2.2015 - IV ZR 214/14, r+s 2015, 193 Rz. 15). Anderenfalls hätte es der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers in der Hand, durch die Wahl seiner Verteidigung dem Versicherungsnehmer den Deckungsanspruch aus der Rechtsschutzversicherung zu entziehen (vgl. Senatsurteil vom 25.2.2015, a.a.O., Rz. 16). Nach allem hat es der Senat in Fällen des Rechtsschutzes für Aktivprozesse des Versicherungsnehmers als für die Bestimmung des Versicherungsfalles unerheblich angesehen, was der Anspruchsgegner des Versicherungsnehmers gegen dessen Begehren einwendet (Senat, a.a.O.). Stattdessen richte sich die Festlegung des "verstoßabhängigen" Rechtsschutzfalles i.S.v. § 14 (3) Satz 1 ARB 75 (hier ARB 1975/95) allein nach den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen seines Anspruchsgegners, wobei dieses Vorbringen (erstens) einen objektiven Tatsachenkern enthalten müsse, mit dem der Versicherungsnehmer (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbinde, der den Keim für die rechtliche Auseinandersetzung enthalte und auf den der Versicherungsnehmer (drittens) seine Interessenverfolgung stütze, wobei es nicht auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit oder die Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptungen ankomme (BGH, Urt. v. 19.11.2008 - IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Leitsatz b und Rz. 20 ff., sog. Drei-Säulen-Theorie).

Rz. 20

c) Ob und wie sich diese Senatsrechtsprechung auf Fälle übertragen lässt, in denen sich der Versicherungsnehmer im Ausgangsstreit gegen Ansprüche verteidigt, die sein Anspruchsgegner gegen ihn erhebt (Passivprozesse), ist - soweit diese Senatsrechtsprechung nicht ohnehin insgesamt abgelehnt wird (vgl. dazu OGH Wien VersR 2017, 1106, 1107 f.; Urt. v. 20.4.2018 - 7 Ob 36/18x, RIS; MünchKomm/VVG/Obarowski, 2. Aufl. Rechtsschutzversicherung Rz. 298, 299; Schneider in Handbuch Versicherungsrecht, 7. Aufl., § 13 Rz. 413) - in Rechtsprechung und Literatur umstritten (offen gelassen von OLG Düsseldorf r+s 2016, 514 Rz. 19).

Rz. 21

aa) Nach einer Auffassung sollen die vom Senat entwickelten Grundsätze auf den Passivprozess des Versicherungsnehmers - spiegelbildlich - in der Weise übertragen werden, dass für die Festlegung des Versicherungsfalles nach § 14 (3) ARB 75 allein auf die Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Rechtspflichten abzustellen ist, die der Anspruchsgegner dem Versicherungsnehmer anlastet (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 30. Aufl., § 4 ARB 2010 Rz. 55a; Armbrüster, NJW 2017, 3660; Cornelius-Winkler, VersR 2015, 1476, 1480 f.). Das stützt sich vor allem auf den Bedingungswortlaut und insb. die Überlegung, dass anderenfalls die dort getroffene Regelung, nach der auch ein Verstoß des Versicherungsnehmers gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften als für die Bestimmung des Versicherungsfalles maßgeblich angesprochen werde, leerliefe.

Rz. 22

Nach dieser Auffassung wäre der Versicherungsfall hier mit der - der Klägerin von ihren Anspruchsgegnern vorgeworfenen - Einstellung der Darlehensrückzahlung noch in versicherter Zeit eingetreten.

Rz. 23

bb) Eine vermittelnde Auffassung (Schaltke/Weidner, r+s 2016, 225, 227; Schaltke, NJW 2018, 581, 584 f.; VersR 2018, 1041, 1044 ff.) möchte abweichend von den im Aktivprozess des Versicherungsnehmers nach der Senatsrechtsprechung geltenden Maßstäben im Passivprozess im Grundsatz Verstöße beider Seiten für die Bestimmung des Versicherungsfalles heranziehen. Dafür spreche neben dem Wortlaut des § 14 (3) ARB 75, dass in Passivprozessen der Gegner des Versicherungsnehmers das Streitverfahren in Gang setze und dieser Streit deshalb primär durch den Vorwurf der Gegenseite geprägt werde. Mitunter erlaube auch nur der Vortrag des Anspruchsgegners die Einordnung des Ausgangsverfahrens unter eine in der Rechtsschutzversicherung versicherte Leistungsart (Schaltke, NJW 2018, 581, 584).

Rz. 24

Auch diese Meinung führte im Streitfall zur Annahme eines Versicherungsfalles in versicherter Zeit, weil danach auch die der Klägerin von den Erben des Darlehensgebers vorgeworfene Einstellung der Darlehensratenzahlung noch während des Laufs der Rechtsschutzversicherung einen ersten für den Ausgangsstreit adäquat kausalen Pflichtenverstoß i.S.v. § 14 (3) Satz 1 ARB 1975/95 darstellte, auf den nach § 14 (3) Satz 2 ARB 1975/95 abzustellen wäre.

Rz. 25

cc) Die dritte Auffassung, der sich die Vorinstanzen im Streitfall angeschlossen haben, tritt dafür ein, die neuere Senatsrechtsprechung unmittelbar auch auf den Passivprozess des Versicherungsnehmers zu übertragen, so dass sich eine Unterscheidung von Aktiv- und Passivrechtsstreit erübrige, weil für die Bestimmung des Versicherungsfalles in jedem Falle allein das Vorbringen des Versicherungsnehmers und der Verstoß entscheidend sei, den er seinem Gegner anlaste (LG Frankfurt/M. r+s 2018, 652 [juris Rz. 18 ff.] mit zust. Anm. Maier; LG Stade, Anerkenntnisurteil vom 24.7.2018 - 3 S 20/18, juris Rz. 20 ff.; Maier, r+s 2017, 574, 578; Happel, VersR 2019, 193, 200). Hierzu hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass es dem Versicherungsnehmer auch im Passivprozess darum gehe, den Versicherungsschutz wegen einer seiner Auffassung nach unberechtigten Inanspruchnahme, d.h. wegen eines Rechtsverstoßes seines Gegners, zu erhalten und er in keinem Falle sein berechtigtes Interesse an Rechtsschutz mit eigenem Fehlverhalten begründe. Danach liegt - wie das Berufungsgericht im Berufungsurteil dargelegt hat - der nach § 14 (3) ARB 1975/95 maßgebliche, den Gegnern des Ausgangsverfahrens von der Klägerin angelastete Verstoß im Streitfall allein in der Geltendmachung des verjährten Darlehensrückzahlungsanspruchs nach Beendigung der Rechtsschutzversicherung.

Rz. 26

d) Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. Für die zeitliche Festlegung des Rechtsschutzfalles gem. § 14 (3) ARB 1975/95 ist auf denjenigen Verstoß abzustellen, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner anlastet (ebenso Maier, r+s 2017, 574, 578; s. auch Heither, NJW 2017, 693, 694; Gellwitzki, AnwBl. 2015, 48, 52). Auf die prozessuale Parteirolle oder eine anderweitig begründete Unterscheidung zwischen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung kommt es insoweit nicht an.

Rz. 27

aa) Wenngleich nach dem Bedingungswortlaut der Versicherungsfall u.a. dann eintritt, wenn der Versicherungsnehmer selbst begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen, erkennt er auch im Falle eines Passivprozesses, dass eine wortlautkonforme Anwendung des § 14 (3) ARB 1975/95 die Gefahr einer uferlosen Rückverlagerung des für die zeitliche Bestimmung des Rechtsschutzversicherungsfalles maßgeblichen Geschehens in sich birgt (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.2014 - IV ZR 22/13, r+s 2015, 16 Rz. 19).

Rz. 28

Da bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen auch die Interessen des Versicherungsnehmers in den Blick zu nehmen sind, ist seiner Erwartung Rechnung zu tragen, dass der Rechtsschutzversicherer es übernehme, die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu unterstützen. Deshalb kann es auch dann, wenn der Versicherungsnehmer im Ausgangsstreit von seinem Anspruchsgegner in Anspruch genommen wird, für die Festlegung des Versicherungsfalles allein auf die Tatsachen ankommen, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren begründet (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.2014 - IV ZR 22/13, r+s 2015, 16 f. m.w.N.). Auch insoweit darf es der Anspruchsgegner nach der Erwartung des Versicherungsnehmers nicht in der Hand haben, dem Versicherungsnehmer mittels seiner Behauptungen den Deckungsanspruch aus der Rechtsschutzversicherung zu entziehen (vgl. BGH, Urt. v. 25.2.2015 - IV ZR 214/14, r+s 2015, 193 Rz. 16). Denn der Versicherungsnehmer wird dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers erforderlichen Leistungen zu erbringen, eine Solidaritätszusicherung entnehmen, dass der Versicherer ihn gegen Vorwürfe des Gegners unterstütze (vgl. Maier, r+s 2015, 489, 492). Deshalb erwartet er, dass der Rechtsschutzversicherer von seiner, des Versicherungsnehmers, Darstellung und Bewertung des Geschehens ausgeht und nicht vom Vorbringen seines Anspruchsgegners, zumal die Bestimmung des Versicherungsfalles nicht der Ort ist, den Wahrheitsgehalt einander widersprechender Darstellungen der Parteien des Ausgangsrechtsstreits oder den Widerstreit unterschiedlicher Rechtsauffassungen zu klären.

Rz. 29

Demzufolge wird er den in § 14 (3) Satz 1 ARB 1975/95 erwähnten eigenen Verstoß allenfalls als Umschreibung der - von ihm selbst für zulässig, vom Gegner jedoch als pflichtwidrig erachteten - Weigerung verstehen, den gegen ihn erhobenen Anspruch zu erfüllen. Dass es aber ungeachtet der ihm vom Versicherer zugesagten Unterstützung für den Eintritt des Versicherungsfalles auf Verstöße ankommen soll, die der Gegner des Ausgangsstreits ihm zur Begründung seines - aus Sicht des Versicherungsnehmers unberechtigten - Begehrens vorwirft, wird der Versicherungsnehmer mit Blick auf sein Rechtsschutzinteresse dem Bedingungstext nicht entnehmen und jedenfalls bei einem privatrechtlichen Streit nicht in Erwägung ziehen, dass ein eigenes, ihm vom Gegner nach seiner Auffassung zu Unrecht vorgeworfenes Fehlverhalten den ersten maßgeblichen Verstoß im Sinne dieser Bedingung darstellen kann.

Rz. 30

Wie auch die Revisionserwiderung der Beklagten zu Recht darlegt, lassen sich die als sog. Drei-Säulen-Theorie bezeichneten Grundsätze aus dem Senatsurteil vom 19.11.2008 ( BGHZ 178, 346 Rz. 20 ff.) mithin auf den Passivrechtstreit des Versicherungsnehmers übertragen. Denn was die Rechtsverstöße anbelangt, die der Versicherungsnehmer seinem Gegner anlastet, unterscheidet sich seine Interessenlage im Passivrechtsstreit nicht von derjenigen in Aktivfällen (vgl. dazu schon R. Wendt in Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV - Hrsg. - Homburger Tage 2014 S. 35, 59).

Rz. 31

bb) Der Versicherungsnehmer wird sein Klauselverständnis auch nicht an dem Interesse des Rechtsschutzversicherers ausrichten, mittels der Rechtsschutzfallklauseln etwaige Manipulationsmöglichkeiten, insb. sog. Zweckabschlüsse, zu unterbinden (abw. OGH Wien VersR 2017, 1106, 1107 f.). § 14 (3) Satz 1 ARB 1975/95 stellt schon nicht darauf ab, ob sich die Verwirklichung eines Risikos für den Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits abgezeichnet hat. Ob die Klausel vor allem sog. Zweckabschlüssen, d.h. der Möglichkeit begegnen soll, Versicherungsschutz für bereits bei Abschluss der Rechtsschutzversicherung eingetretene Lebenssachverhalte zu erlangen, die schon eine adäquate Ursache für eine spätere rechtliche Auseinandersetzung gesetzt haben (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2018 - IV ZR 200/16, r+s 2018, 425 Rz. 49), ist zweifelhaft. Denn je nach den zeitlichen Umständen des Einzelfalles kann sie zu einem für den Versicherungsnehmer günstigen oder nachteiligen Ergebnis führen. Eine zeitliche Vorverlegung des Versicherungsfalles kann - je nach versicherter Zeit - vielfach auch eine den Interessen des Versicherers zuwiderlaufende Ausweitung seiner Nachhaftung zur Folge haben. Zudem hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass von einem Zweckabschluss nur dort die Rede sein kann, wo der Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer gezielt darauf gerichtet ist, Versicherungsschutz für rechtliche Auseinandersetzungen zu erlangen, deren Ursache bereits in vorversicherter Zeit gesetzt wurde. Das setzt jedoch eine Kenntnis des Versicherungsnehmers von der Streitursache voraus (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2018 - IV ZR 200/16, r+s 2018, 425 Rz. 49), auf die der Wortlaut des § 14 (3) ARB 1975/95 gerade nicht abstellt.

Rz. 32

2. Ist damit im Streitfall derjenige Verstoß maßgeblich, den die Klägerin den Erben des Darlehensgebers anlastet, hat das Berufungsgericht zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Versicherungsschutz verneint. Ob der Rechtsschutzfall bereits mit der Geltendmachung der angeblich verjährten Forderung (vgl. AG Bielefeld VersR 1991, 97, 98) oder erst mit der Weiterverfolgung des Anspruchs nach Erhebung der Verjährungseinrede eingetreten ist (vgl. KG VersR 2010, 1445 [juris Rz. 7 ff.]; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 30. Aufl., § 4 ARB 2010 Rz. 70; Schaltke, VersR 2016, 573), kann dahinstehen. In jedem Fall hat sich der maßgebliche Verstoß hier im Jahre 2015 und mithin in nicht mehr versicherter Zeit ereignet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13255450

BGHZ 2020, 354

NJW 2019, 2852

NJW 2019, 8

FA 2019, 316

WM 2019, 1389

WuB 2019, 512

AnwBl 2019, 683

JZ 2019, 617

MDR 2019, 1061

VersR 2019, 1012

VuR 2019, 400

ZfS 2019, 512

AGS 2019, 591

VK 2019, 210

r+s 2019, 461

r+s 2020, 310

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Bei leichter Fahr­läs­sig­keit muss der Ver­si­cherer grundsätzlich zahlen, denn für solche Fälle wird eine Versicherung ja typischerweise abgeschlossen. Kri­tisch ist hier allerdings häufig die Abgren­zung zur groben Fahr­läs­sig­keit, bei der der Ver­si­cherer seine Leis­tung kürzen kann.    


Energiebilanz verbessern: Energetischer Sanierungsfahrplan
Energetischer Sanierungsfahrplan für Wohngebäude
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Das Buch erläutert das optimale Vorgehen bei einer umfassenden Gebäudesanierung und der Umstellung auf alternative Energien. Darüber hinaus zeigt es, welche staatlichen Förderungen es gibt. So steigern Sie den Wert der Immobilie und senken die Betriebskosten.


BGH IV ZR 195/18
BGH IV ZR 195/18

  Entscheidungsstichwort (Thema) Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung: Zeitliche Einordnung und Begrenzung des Versicherungsschutzes bei nach dem Vorbringen des Versicherungsnehmers ungerechtfertigter Geltendmachung von ...

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