Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.05.1994 wird
zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung und Beschwer des Beklagten: 24.500,– DM.
Gründe
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Zu Recht geht das Landgericht davon aus, daß die Kläger ihre Erklärungen vom 24.03.1993 gem. §§ 1 und 2 HWiG widerrufen konnten und deshalb gem. § 3 HWiG ihre Zahlungen zurückfordern können.
Auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil wird Bezug gekommen. Die hiergegen von der Berufung vorgebrachten Argumente vermögen am Ergebnis nichts zu ändern.
Die von den Klägern abgegebenen Willenserklärungen waren auf den Abschluß eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung (I.) gerichtet; sie sind anläßlich einer Freizeitveranstaltung (II.) abgegeben worden. Der Vertrag ist von Beklagtenseite nicht erfüllt (III.). Der Beklagte handelte auch geschäftsmäßig (IV.).
I.
Die Entgeltlichkeit gem. § 1 Abs. 1 HWiG ergibt sich bereits aus dem Inhalt des Aufnahmevertrages. Dort wird unter § 1 Ziff. 3 die Verpflichtung des Beklagten dahingehend definiert, daß er 50 Jahre lang Wohnrechte entgeltlich zur Verfügung stellt. Darüber hinaus hat der Beklagte die Kläger auch schriftlich bestätigen lassen, daß sie einen Kaufvertrag abgeschlossen haben, womit auch für den Laien erkennbar wurde, daß er gegen Bezahlung Ferienwohnrechte erwerben sollte. Wenn – was aus der Argumentation des Beklagten erhellt – mit der Konstruktion des Vereinsbeitritts der Tatbestand des 1 Abs. 1 HWiG umgangen werden sollte, so wäre gleichwohl gem. § 5 Abs. I HWiG für die Kläger ein Widerrufsrecht gegeben. B...