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LG Stuttgart Urteil vom 30.05.1994 - 9 O 680/93

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Nachgehend

OLG Stuttgart (Urteil vom 18.04.1995; Aktenzeichen 6 U 119/94)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 24.500,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 26.11.1993 zu bezahlen.

Mit ihrer weitergehenden Zinsforderung werden die Kläger abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.800,– DM vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 24.500,– DM

 

Tatbestand

Die Kläger verlangen vom Beklagten die Rückzahlung eines Aufnahmebeitrages in Höhe von 24.500,– DM.

Anfang März 1993 erhielt die Klägerin Ziff. 1 ein Schreiben der … mit folgendem Inhalt (vgl. Anl. K 1 = Bl. 10):

„Herzlichen Glückwunsch!

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Nachdem die Klägerin Ziff. 1 die Antwortkarte zurückgesandt hatte, erhielt sie von der...

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