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OLG Stuttgart Urteil vom 04.03.1997 - 4 Ss 1/97

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Leitsatz (amtlich)

»Widerspricht der Verteidiger erstmals in der Berufungshauptverhandlung - im Zeitpunkt des § 257 StPO - der Verwertung der Aussage eines schon in erster Instanz vernommenen Polizeibeamten über Angaben, die vom Beschuldigten unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht über seine Aussagefreiheit erlangt wurden, so hat dieser Widerspruch, da verspätet, nicht die Unverwertbarkeit der Aussage des Zeugen zur Folge (im Anschluß an BGHSt 38, 214 ff.).«

Gründe

I.

Beide Tatsacheninstanzen haben den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr und des gleichzeitigen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen. Sie sind der Ansicht, dem Angeklagten könne nicht nachgewiesen werden, daß er ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen geführt habe. Belastende Angaben, die er einem Polizeibeamten gegenüber vor seiner Belehrung nach §§ 163 a Abs. 4 S. 2, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gemacht habe, seien unverwertbar, weil er nach seiner Belehrung Angaben zur Sache verweigert habe - so das Amtsgericht - und - so das Berufungsgericht - der Verteidiger des Angeklagten nicht nur in der Berufungsverhandlung im Zeitpunkt des § 257 StPO der Verwertung der Aussage des Beamten widersprochen habe, sondern - was sich im Freibeweisverfahren erwiesen habe - der Verteidiger seinen Widerspruch schon beim Amtsgericht rechtzeitig angebracht habe. Die übrigen Indizien reichten, was den Vorwurf nach § 31 6 StGB angehe, für eine Verurteilung nicht aus.

Die Strafkammer hat festgestellt:

Am frühen Morgen des 12.11.1995 fiel einer Streifenwagenbesatzung bei ihrer Fahrt auf der Bundesstraße von R. nach T. ein Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen auf, der unbeleuchtet neben der Bundesstraße in Höhe der Ausfahrt J., Gemarkung K., stand. Die Beamten vermuteten zunächst einen tech...

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