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OLG Stuttgart Urteil vom 03.11.1975 - 2 U 45/75

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Entscheidungsstichwort (Thema)

unlauterer Wettbewerb

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 29.01.1975; Aktenzeichen 2 KfH O 240/74)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 29. Januar 1975 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagten wird unter Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung – Ordnungsgeld bis zu 500.000,– DM und Ordnungshaft

bis zu 6 Monaten, diese auch anstelle eines nicht beitreibbaren Ordnungsgeldes und zu vollstrecken am Vorstand – untersagt, dadurch für ihre Lohnsteuerberatungs tätigkeit Werbung zu treiben, daß sie Handzettel verteilt, auf denen mitgeteilt wird:

  1. „Gegründet 1966”,
  2. „Mitglied in der Bundesorganisation der Lohnsteuer beratungsvereine Deutschland e.V.”,
  3. „Neue Nachrichten für alle Lohnsteuerzahler”,
  4. „Zur Vermeidung einer Überzahlung von Lohnsteuer ist der Eintritt in die … Lohnsteuerzahler e.V. … wichtig und notwendig”,
  5. „Nehmen Sie teil an den Vorzügen einer Organisation, deren nachweisbare Erfolge für ihre Mitglieder schon seit über 7 Jahren so umfassend wie nur möglich vorhanden sind,”
  6. „Nur in einer starken Gemeinschaft kann auch der Einzelne seine Ansprüche gegenüber den Staatsorganen durchsetzen.”

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer der Beklagten:

5.000,– DM.

 

Tatbestand

1. Die Parteien sind eingetragene Vereine, deren satzungsmässige Aufgabe die Hilfe in Lohnsteuersachen für ihre Mitglieder gemäß § 107 a III 2 Nr. 4 b AO a.F. und § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz ist.

Mit der am 29. November 1974 bei Gericht eingegangenen Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Unterlassung von Angaben in Anspruch, die die Beklagte auf von ih...

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