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OLG Stuttgart Urteil vom 01.08.1997 - 2 U 75/97

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Verfahrensgang

LG Ravensburg (Urteil vom 20.02.1997; Aktenzeichen 4 O 329/96)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilanerkenntnis- und Schlußurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 20.02.1997 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung und Beschwer der Klägerin: 50.000,- DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin, geb. am 30.10.1984 und gesetzt, vertr. d. ihre Eltern, nimmt den Beklagten wegen am 15.01.1996 begangener Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, Körperverletzung u.a. auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Tatopfer war gleichzeitig ihre etwa gleichaltrige Freundin ... R. Wegen der Einzelheiten des Tatablaufs und der Tatfolgen wird auf das hier angefochtene Urteil des Landgerichts, auf den ärztlichen Befundbericht des Kreiskrankenhauses Reutlingen (Anlagenhülle K 1/1) und insbesondere auf die - im vorliegenden Verfahren unstreitigen - Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils der Jugendschutzkammer des LG Ravensburg verwiesen, durch welches der Beklagte (unter Einbeziehung einer weiteren Vergewaltigung aus dem Jahr 1992) zur Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde (Beiakte 2 KLs 61/96, Bl. 73-115). Im Strafverfahren wurde die Schuldfähigkeit des Beklagten bejaht.

Wegen der bei dem Verbrechen erlittenen körperlichen Verletzungen der Klägerin, zu denen auch eine - zwar abgeklungene, aber in der Zukunft latent gefährliche - Lebererkrankung wegen Betäubung durch Tetrachlorkohlenstoff gehört, und wegen der bis heute anhaltenden seelischen Schädigungen hat die Klägerin beim Landgericht unbezifferten Schmerzensgeldantrag gestellt (vorgestellte Summe 120.000,- DM, vgl. Bl. 1).

Der Beklagte hat, nachdem er zunächst fehl...

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