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OLG Stuttgart Beschluss vom 26.10.2009 - 18 WF 229/09

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Leitsatz (amtlich)

Die Beteiligtenstellung Minderjähriger in Kindschaftssachen führt nicht pauschal zur Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers in Sorgerechtsverfahren. Bei erheblichen Interessengegensätzen zwischen Kind und vertretungsberechtigten Eltern kann die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ein milderes Mittel zur Sicherung der Verfahrensrechte des Kindes darstellen.

 

Normenkette

BGB § 1629 Abs. 2, § 1796; FamFG § 7

 

Verfahrensgang

AG Waiblingen (Beschluss vom 09.09.2009; Aktenzeichen 11 F 928/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindes wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Waiblingen vom 9.9.2009 (11 F 928/09) aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden niedergeschlagen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.500 EUR.

 

Gründe

I. Das am ...2002 geborene Kind X ist das Kind der nicht miteinander verheirateten Beteiligten X und Y. Der Vater hat die Vaterschaft urkundlich anerkannt, eine Sorgeerklärung wurde nicht abgegeben.

Da die Mutter zur Versorgung des schwer verhaltensauffälligen Kindes wegen eigener Probleme nicht in der Lage ist, findet seit Januar 2008 eine Fremdbetreuung statt, zunächst bis zum 7.8.2009 im Pestalozzi-Kinderdorf in X und danach in einer Pflegefamilie. Während der gesamten Zeit in X war die Mutter für die Einrichtung und das Jugendamt nicht erreichbar. Sie selbst meldete sich lediglich ein Mal bei ihrem Kind.

Wegen der Durchführung anstehender medizinischer Untersuchungen und der für erforderlich gehaltenen Suche nach einer anderen geeigneten Einrichtung für das Kind beantragte das Jugendamt am 8.9.2009, der Mutter Teilbereiche der elterlichen Sorge zu entziehen, nämlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Unterschriftsbefugnis zur Stellung von Jugendhilfeanträgen,...

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