Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Ladung zur Vermögensauskunft trifft der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl zwischen der persönlichen Zustellung (§§ 192, 193 ZPO) oder der Zustellung durch die Post (§§ 192, 194 ZPO). Dem Gerichtsvollzieher muss dabei ein weiter Ermessensspielraum zugestanden werden.
2. Der Gerichtsvollzieher ist bei der ihm obliegenden Ermessensausübung nicht auf die Umstände des konkreten Einzelfalls beschränkt, sondern darauf auch auf allgemeine Erwägungen und genenerelle Erfahrungswerte zurückgreifen. Es muss aber tatsächlich eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Ermessensentscheidung getroffen werden.
3. Eine Anweisung des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher, alle erforderlichen Zustellungen durch die Post zu erledigen, ist bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, reduziert das Ermessen aber nicht ohne Weiteres "auf Null".
Normenkette
ZPO §§ 802a, 802b, 802f, 192-194; GVGA § 15; KVGv Nr. 100; KVGv Nrn. 711, 716
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 10.11.2015; Aktenzeichen 19 T 381/15) |
AG Waiblingen (Beschluss vom 25.08.2015; Aktenzeichen 14 M 1374/15) |
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin werden die Beschlüsse der 19. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 10.11.2015 (Az. 19 T 381/15) und des AG Waiblingen vom 25.08.2015 (Az. 14 M 1374/15) aufgehoben.
2. Der Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers vom 23.07.2015 (DR II 1045/15) wird insoweit abgeändert, als die Kosten der Zustellung auf EUR 7,05 ermäßigt werden.
3. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Mit Schriftsatz an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim AG Waiblingen vom 18.06.2015 hat die Gläubigerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten einen Antrag auf Abnahme der Vermö...