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OLG Stuttgart Beschluss vom 15.12.1998 - 15 WF 564/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abänderung von Unterhaltstiteln. Prozeßkostenhilfe

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten und ihrer Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwältin dagegen, daß die in dem Prozeßkostenhilfe-Bewilligungsbeschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Heilbronn vom 05.11.1998 enthaltene Beiordnung von Rechtsanwältin eingeschränkt dahin erfolgte, daß sie zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet wurde, wird zurückgewiesen.

Beschwerdegebühr: 50,00 DM.

 

Gründe

Die Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und auch sonst zulässig. Den Beklagten wurde zwar antragsgemäß Prozeßkostenhilfe bewilligt und die Rechtsanwältin ihrer Wahl beigeordnet, wenn auch nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes. Diese Einschränkung betrifft an sich nur den Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts gegenüber der Staatskasse (§ 126 Abs. 1 BRAGO) und nicht unmittelbar die Rechtsstellung der Partei, der die Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde. Der seiner Partei betete Rechtsanwalt erwirbt ihr gegenüber aber den Anspruch auf die üblichen Gebühren und Auslagenersatzansprüche, wie aus § 130 BRAGO folgt, allerdings kann er diese Ansprüche gegen die Partei grundsätzlich weder gerichtlich noch außergerichtlich geltend machen, und zwar auch nicht die Gebührendifferenz nach § 124 BRAGO und auch nicht Auslagenersatz (vgl. dazu Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 121 Rz. 30). Die Staatskasse erstattet dem beigeordneten Rechtsanwalt aber nur die Auslagen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Von der Staatskasse nicht vergütet werden somit Auslagen und Reisekosten, die nicht erforderlich gewesen sind, mögen sie auch mit Willen der Partei erwachsen sein. Insofern ist ein Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegenü...

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