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OLG Stuttgart Beschluss vom 14.02.2008 - 20 W 10/06

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Leitsatz (amtlich)

Zur Berechnung von Abfindung und Ausgleich beim Unternehmensvertrag.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 14.07.2006; Aktenzeichen 31 AktE 22/04 KfH)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird der Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 14.7.2006, 31 AktE 22/04 KfH teilweise abgeändert und unter Aufhebung der Festsetzung von Gegenstandswerten insgesamt neu gefasst:

a) Die von der Antragsgegnerin zu leistende Barabfindung gem. § 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 11.5.2004 wird auf 438,48 EUR je Stückaktie festgesetzt.

b) Der von der Antragsgegnerin zu leistende feste Ausgleich gem. § 4 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 11.5.2004 wird auf 27,88 EUR je Stückaktie abzgl. Körperschaftsteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.

c) Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 26, die ihren Antrag zurückgenommen hat.

d) Für die erste Instanz wird der Geschäftswert auf 517.432,63 EUR festgesetzt.

2. Im Übrigen werden die Beschwerden und Anschlussbeschwerden zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 517.432,63 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die 26 Antragsteller sind oder waren Aktionäre der BAG mit Sitz in S. (künftig: BAG), die mit der Antragsgegnerin als herrschender Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags abgeschlossen hat. Die Antragsteller halten die den außenstehenden Aktionären als Au...

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