Leitsatz (amtlich)
1. In Abstammungsverfahren ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG nicht allein deshalb erforderlich, weil das Verfahren existentielle Bedeutung hat.
2. Auch die Besonderheiten des Abstammungsverfahrens gegenüber sonstigen Zivilprozess- und Familienverfahren erfordern für sich genommen nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts
3. Über die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Anwalts ist vielmehr nach Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
4. In Verfahren, in denen die Beteiligten keine entgegengesetzten Interessen verfolgen, liegt es nahe, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich ist.
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Besigheim (Beschluss vom 17.02.2011; Aktenzeichen 2 F 37/11) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Besigheim vom 17.2.2011 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind geschiedene Eheleute. Die Beteiligten zu 1) und 2) wurden von der Beteiligten zu 3) vor Anhängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1599 Abs. 2 BGB) geboren.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben vor dem AG Besigheim die Vaterschaft (§ 1592 Nr. 1 BGB) des Beteiligten zu 4) angefochten. Sie tragen vor, der Beteiligte zu 4) habe während der Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr mit der Beteiligten zu 3) gehabt. Ihr Vater sei vielmehr ein anderer Mann, der die Vaterschaft anerkennen werde.
Für das Anfechtungsverfahren haben sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten nach § 78 Abs. 2 FamFG beantragt.
Der Beteiligte zu 4) hat zu dem Anfechtungsantrag erklärt, es treffe zu, da...