Leitsatz (amtlich)
1. Beruht eine Kollision zwischen einem nach links abbiegenden Pkw und einem überholenden Motorrad auf einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des überholenden Motorradfahrers gegen das Verbot, bei unklarer Verkehrslage zu überholen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO), so kann bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG die von dem nach links abbiegenden Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr vollständig hinter dem Verur-sachungsanteil des Motorradfahrers mit der Folge dessen voller Einstandspflicht zurücktreten, liegt ein Verkehrsverstoß des nach links Abbiegenden, insbesondere gegen die sich aus § 9 Abs. 1 StVO ergebenden Pflichten, nicht vor oder ist ein solcher nicht nachweisbar.
2. Ein Anscheinsbeweis zu Lasten des nach links Abbiegenden für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 StVO greift jedenfalls dann nicht ein, wenn der Abbiegende mit einem Fahrzeug kollidiert, das mehrere Fahrzeuge in einem Zug überholt.
Normenkette
StVO § 5 Abs. 3; StVO § 9 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Ravensburg (Urteil vom 17.12.2010; Aktenzeichen 2 O 314/09)
Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Ravensburg vom 17.12.2010 - 2 O 314/09 - gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Zurücknahme der Berufung bis 27.4.2011.
Streitwert der Berufungsinstanz: Bis 22.000 EUR.
Gründe
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger ohne Erfolg gegen das Urteil des LG, das seine Klage abgewiesen hat.
I. Der Kläger hat die Beklagten vor dem LG auf der Basis einer Haftungsquote von 100 % auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung wegen eines ...