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OLG Stuttgart Beschluss vom 07.05.2003 - 16 UF 22/03

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Verfahrensgang

AG Geislingen (Aktenzeichen 2 F 3/02 (UE)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.02.2005; Aktenzeichen XII ZB 110/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG – FamG – Geislingen vom 28.6.2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 22.836 Euro festgesetzt.

3. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

4. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien, geschiedene Eheleute, streiten um nachehelichen Unterhalt.

1. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 1.903,03 Euro, davon 462,72 Euro Vorsorgeunterhalt, ab Januar 2002 in Anspruch. Über die am 3.1.2002 eingegangene Klage wurde erstmals am 23.1.2002 mündlich (streitig) verhandelt (Bl. 31–34). Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten über die Erwerbsfähigkeit der Klägerin und nach Richterwechsel wurde Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf 18.6.2002 und in diesem Termin (Bl. 89–90), in welchem Sachanträge nicht erneut gestellt wurden, Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf 28.6.2002, 8.20 Uhr, bestimmt. Ausweislich des vom erkennenden Richter unterzeichneten Verkündungsprotokolls Bl. 93 wurde an diesem Tage eine Entscheidung (die Art der Entscheidung wird aus dem Verkündungsprotokoll nicht kenntlich) des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts durch Bezugnahme auf den entscheidenden Teil verkündet. Das ursprünglich wohl dem Verkündungsprotokoll angeheftete Folgeblatt enthält einen handschriftlichen, nicht unterschriebenen Urteilstenor unter der Übe...

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