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OLG Stuttgart Beschluss vom 04.03.2010 - 17 UF 13/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

 

Leitsatz (amtlich)

Vom Prozessvertreter ist zu verlangen, dass er unabhängig von einer Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht jedenfalls den Gesetzestext für fristgebundene Rechtsmittel auf seinem Fachgebiet kennt. Auf die Rechtsmittelbelehrung des Gerichts darf er sich insoweit nicht verlassen.

 

Normenkette

FamFG §§ 112, 117

 

Verfahrensgang

AG Stuttgart (Aktenzeichen 20 F 1563/09)

 

Tenor

I. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Stuttgart vom 16.12.2009 (20 F 1563/09) wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

III. Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt.

Beschwerdewert: 990 EUR

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 16.12.2009 hat das AG auf den nach dem 1.9.2009 gestellten Abänderungsantrag des Antragstellers hin dessen Unterhaltsverpflichtung ggü. seiner geschiedenen Ehefrau von 670 EUR mtl. auf 55 EUR mtl. reduziert. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 21.12.2009 zugestellt. Seine am 13.1.2010 am AG eingegangene Beschwerde hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.2.2010 ggü. dem AG begründet. Die Begründung ging am 22.2.2010 (Montag) am AG und am 23.2.2010 am OLG ein. Auf den Hinweis des Vorsitzenden vom selben Tag, dass die Begründung verspätet sei, hat der Antragsteller am 25.2.2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt. Zu Begründung trägt seine Prozessbevollmächtigte vor, sie habe sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden. Sie habe sich auf die Rechtsmittelbelehr...

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