Entscheidungsstichwort (Thema)
Reisevertrag über eine Kreuzfahrtreise: Formularmäßige pauschalierte Entschädigungen in AGBs bei Reiserücktritt
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 309 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a; BGB § 651i Abs. 1; UKlaG § 1
Verfahrensgang
LG Rostock (Urteil vom 25.01.2013; Aktenzeichen 3 O 1084/11)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 03.11.2015; Aktenzeichen X ZR 122/13)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Rostock vom 25.1.2013 - 3 O 1084/11, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Berufungsurteil sowie das in Ziff. 1 genannte Urteil des LG Rostock sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
II. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Höhe von pauschalen Entschädigungen bei Reiserücktritt.
Der Kläger ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gem. § 4 UKlaG eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die Beklagte ist eine Kreuzfahrtreederei und Reiseveranstalterin.
Die Beklagte bietet neben den höherpreisigen Kreuzfahrten in den Produkten A PREMIUM und A VARIO Kreuzfahrten als Produkt JUST A an. Das Produkt JUST A dient der Vermarktung von Reisen zu einem stark ermäßigten Preis.
Tritt der Kunde einer gebuchten JUST A Reise von dem Reisevertrag zurück, erhebt die Beklagte - wie bei allen Reiserücktritten ...