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OLG Rostock Urteil vom 03.05.2001 - 1 U 233/00

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Verfahrensgang

LG Stralsund (Urteil vom 22.11.2000; Aktenzeichen 6 O 463/00)

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 22. November 2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund – Az.: 6 O 463/00 – teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – wie folgt neu gefasst:

Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin ist verpflichtet, das im Hafen von Saßnitz/Rügen liegende Motorschiff „T.” an die Verfügungsbeklagte herauszugeben.

Der Verfügungsklägerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, untersagt, die Verfügungsbeklagte in irgendeiner Weise daran zu hindern, von ihr entsandte Mitarbeiter, Repräsentanten, Besichtiger oder Agenten an Bord des Motorschiffes „T.” zu entsenden.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin 9/10, die Verfügungsbeklagte 1/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die form- und fristgemäß eingelegte und begründete Berufung der Verfügungsklägerin ist teilweise begründet.

Gegen das auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten ergangene Urteil des Landgerichts ist die Berufung statthaft. Die Berufung findet gemäß § 511 ZPO gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. Gemäß §§ 925 Abs. 1, 936 ZPO ist über den Widerspruch gegen den Beschluss, durch den eine einstweilige Verfügung erlassen wird, durch ein solches Endurteil zu entscheiden (vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 925 Rn. 11).

Das Urteil des Landgerichts ...

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