Verfahrensgang
LG Schwerin (Aktenzeichen 1 O 381/19) |
Tenor
I. Nach erneuter vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers auf den Beschluss vom 08.09.2021 wird nunmehr der Beklagten unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten anheimgestellt, ihre Berufung zurückzunehmen.
II. Sollten die Beklagte der Abgabe der vorgeschlagenen Prozesserklärung nicht näher treten können, wird zur Vermeidung eines ansonsten erforderlichen Termins zur mündlichen Verhandlung vorsorglich eine Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren anheimgestellt. Die Parteien werden für diesen Fall gebeten, binnen der hier gesetzten Frist mitzuteilen, ob sie
a) auf die Einreichung weitere Schriftsätze nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens sowie
b) auf die gesonderte Mitteilung des Verkündungstermins
verzichten.
III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die zulässige Berufung der Beklagten erscheint zumindest im rechnerischen Ergebnis (doch) unbegründet.
1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung geleisteter Versicherungsbeiträge in Höhe von 11.739,14 EUR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion).
a. Anders als in dem eingangs genannten Beschluss angenommen lässt sich die Verwirkung eines dort nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen grundsätzlich bejahten Widerspruchsrechtes des Klägers (auch) nicht darauf stützen, dass der Vertrag ATS-059-392 nach einer Kündigung der Beklagten wegen Beitragsrückständen auf Bitten des Klägers wieder in Kraft gesetzt worden ist bzw. er im Falle der Verträge AKB-008-304 und AKB-008-849 zur Abwendung einer solchen Kündigung auf qualifizierte Mahnungen der Beklagten rückständige Prämien rech...