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Brandenburgisches OLG Urteil vom 08.02.2017 - 4 U 190/15

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 14.10.2015)

 

Tenor

1. Das Urteil des LG Potsdam vom 14.10.2015 wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung in Ziff. 2 dahingehend abgeändert, dass die Kläger auf die Hilfswiderklage als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Beklagte einen Betrag von weiteren 3.727,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 3,7 % p.a. seit dem 20.1.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen die Übertragung der auf dem Grundstück...straße 7, D., im Grundbuch von U., Blatt 3342, eingetragenen Buchgrundschuld in Höhe von 70.000,00 EUR. Im Übrigen wird die Hilfswiderklage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 9 % den Klägern und zu 91 % der Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Kläger verlangten festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 30.05./4.06.2005 aufgrund des Widerrufs vom 14.08.2014 in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt sei und begehrten ferner die Zahlung von 43.915,54 EUR Zug um Zug gegen Zahlung von 93.104,23 EUR abzüglich weiterer gezahlter Darlehensraten von jeweils 332,50 EUR. Die Beklagte erklärte die Hilfsaufrechnung mit Schriftsatz vom 17.2.2015 (S 49, Blatt 170) und machte mit ihrer Hilfswiderklage einen Zahlungsanspruch i.H.v. 52.055,19 EUR nebst Zinsen i.H.v. 3,70 % p.a. seit dem 1.2.2015 geltend.

Die Kläger zahlten die vereinbarten Raten bis einschließlich Dezember 2015 fort. Am 19.1.2016 lösten sie das Darlehen durch eine R...

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