Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 29.04.2016) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Potsdam vom 29.04.2016 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer... aufgrund ihres Widerrufs vom 9.09.2014 nur verpflichtet ist, an die Beklagte einen Betrag von 22.781,33 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5,48 % p. a. ab dem 02.08.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.474,89 EUR zu zahlen.
Auf die Hilfswiderklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 22.781,33 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5,48 % p. a. seit dem 02.08.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Freigabe der im Grundbuch von M. des AG Köln, Blatt..., in Abt. III lfd. Nr. 6 eingetragenen Grundschuld im Nennwert von 57.019,00 EUR in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 43.000,00 EUR.
Die weiter gehende Berufung und die weiter gehende Anschlussberufung der Klägerin insgesamt werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden zu 74 % der Klägerin und zu 26 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt festzustellen, dass sie nach am 9.09.2014 erklärtem Widerruf des am 22./24.08.2008 geschlossenen Darlehensvertrages nur noch zur Zahlung von 21.406,15 EUR verpflichtet ist, hilfsweise festzustellen, dass der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt ist. Ferner nimmt sie die beklagte Bank auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Die Beklagte verlangt mit ihrer Hilfswiderklage Zahlung von 25.152,40 EUR nebst Vertragszinsen von 5,48 % seit dem 2.03.2016.
Die Beklagte wandte gegen ihre Inanspruchnahme im Wesentlichen ein, die verwen...