Leitsatz (amtlich)
Ein Durchgangsarzt, der die besondere Heilbehandlung anordnet und selbst übernimmt, haftet auch dann persönlich nach zivilrechtlichen Grundsätzen, wenn das Unterlassen einer sachgerechten Behandlung auf der fehlerhaften Auswertung einer Röntgenaufnahme beruht, die vor seiner Entscheidung über die Anordnung der besonderen Heilbehandlung erfolgt ist.
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 23.12.2009; Aktenzeichen 2 O 193/09) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 23.12.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Osnabrück geändert.
Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.
2. Die Berufung des Beklagten zu 3) wird zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 13/18 und der Beklagte zu 3) zu 5/18. Die Klägerin trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) sowie zu 1/6 diejenigen des Beklagten zu 3). Der Beklagte zu 3) trägt 5/18 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Nebenintervenientin. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin und der Beklagte zu 3) je zur Hälfte. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen. Der Beklagte zu 3) hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Nebenintervenientin zu tragen. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Schäden wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung durch den Beklagten zu 3).
Die am 23.12.2000 geborene Klägerin stürzte am 8.6.2007 im Kindergarten beim Sprung von der Schaukel und verletzte sich am rechten Arm. Wegen des Verdacht...