Verfahrensgang
LG Osnabrück (Entscheidung vom 27.01.1999; Aktenzeichen 9 O 226/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. Januar 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.500 DM abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,-- DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines an den Beklagten ausgezahlten Gesellschaftsanteils.
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Hanseatischen Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk - und Umwelttechnik (nachfolgend: Gemeinschuldnerin). Die Gemeinschuldnerin wurde 1989 mit einem Aktienkapital im Nennwert von 100.000 DM gegründet. Unternehmensgegenstand der Gemeinschuldnerin war das Betreiben von Heizkraftwerken in den neuen Bundesländern sowie in Asien. Die Aktivitäten der Gemeinschuldnerin wurden im wesentlichen unter Hinzuziehung von stillen Beteiligungen finanziert. Bis Ende 1996 akquirierte die Gemeinschuldnerin insoweit Beteiligungen in Höhe von fast 5 Millionen DM:
Die Grundlage einer jeden Beteiligung bildete jeweils ein Emmissionsprospekt. In diesem Emmissionsprospekt -Herausgabedatum vom 30. Juni 1993- heißt es auf Seite 13 (Bl. 119 d. BA 1 U 187/98) unter der Überschrift "Kündigungsfrist und vorzeitige Kündigung" -ebenso wie in dem Emmissionsprospekt vom 1. August 1994 auf Seite 14 dort (Bl. 34 R Bd. I der BA 1 U 1/99):
"Für alle Beteiligungsformen gilt, daß der Gesellschaftsvertrag nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist von einer Woche erstmals zu...