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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 04.02.2004 - 23 U 66/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit von Klauseln in allg. Geschäftsbedingungen des Treuhandvertrages für einen geschlossenen Immobilienfonds

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.02.2003; Aktenzeichen 2/25 O 222/02)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung wird das am 10.2.2003 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG in Frankfurt am Main abgeändert.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Im Übrigen ist die Hauptsache erledigt.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in gleicher Höhe erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen mit der Maßgabe, dass der später für erledigt erklärte Feststellungsantrag im ersten Satz des zweiten Absatzes auf S. 3 des Urteils unvollständig wiedergegeben wird. Tatsächlich sollte festgestellt werden, dass "kein Aufwendungsersatzanspruch oder sonstiger Zahlungsanspruch ggü. den Klägern" besteht.

Die Beklagte begründet die Berufung wie folgt:

Im Ausgangspunkt sei dem LG zu folgen. Das LG habe zu Recht festgestellt, dass eine Auslegung der Treuhandvereinbarung ergebe, dass die Kläger für die Verbindlichkeiten der GbR in Anspruch genommen werden könnten. Ein entscheidendes Argument dafür sei, dass die Kläger der Vertragsgestaltung nach jederzeit selbst Gesellschafter der GbR hätten werden können. Diese Haftung bestehe für alle Forderungen gegen die GbR unabhängig vom Eintrittsdatum der Anleger. Eine unterschiedliche Behandlung danach, ob die ...

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