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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 18.01.2018 - 1 U 16/17

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Normenkette

InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 S. 1, § 135 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 09.02.2017; Aktenzeichen 4 O 1257/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.11.2018; Aktenzeichen IX ZR 39/18)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 09.02.2017 geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2012 sowie Nutzungszins in Höhe von 4 % vom 21.09.2011 bis 21.03.2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, der durch Insolvenzeröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Vechta vom 21.03.2013 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. S.Betriebs GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt worden ist, nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung auf Erstattung von 20.000 EUR in Anspruch. Die Insolvenzeröffnung erfolgte auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 17.07.2012.

Kommanditisten der Schuldnerin sind D. R. mit einer Kommanditeinlage von 100.000 EUR und die B.B. AG mit einer Kommanditeinlage von 242.000 EUR.

Persönliche haftende Gesellschafterin der Schuldnerin ist die M.B. A. Beteiligungs GmbH ohne Einlage. Geschäftsführer der Komplementärin ist G..S. Gesellschafter der Komplementärin zu je 100.000 EUR sind D. und die B.B. AG, deren Vorstand G.S.ist.

Bei der B.B. AG sind 47 % des Kapitals in Str...

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