Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Unterhaltsverpflichteten
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Unterhaltsschuldner, der nach längerer Zeit der Trennung von der Unterhaltsgläubigerin Scheidung der Ehe beantragt hat, kann nach diesem Zeitpunkt konkrete Fahrtkosten für Fahrten von seiner Wohnung zu einem ca. 50 km entfernt gelegenen Arbeitsplatz nicht mehr als berufsbedingte Kosten absetzen.
2. Dem auf Ehegatten- und Kindesunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldner kann es unterhaltsrechtlich versagt sein, Zahlungen für ein Haus, welches sowohl ihm, als auch der von ihm länger als ein Jahr getrennt lebenden Ehefrau gehört, in vollem Umfang von seinem bereinigten Nettoeinkommen abzusetzen. Anderenfalls würde Vermögensbildung zu Lasten des Staates betrieben werden.
Sofern kein angemessener Unterhalt gezahlt werden kann, können Zahlungen für ein Haus unterhaltsrechtlich eventuell auch gar nicht hingenommen werden.
Normenkette
BGB § 1578 Abs. 1, § 1603 Abs. 1-2, §§ 1361, 1601
Verfahrensgang
AG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 16.07.2003; Aktenzeichen 52 F 3026/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.7.2003 verkündete Urteil des AG - FamG - Oldenburg geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte für die Zeit von April bis Juni 2003 einen monatlichen ehezeitlichen Unterhalt i.H.v. 254 Euro und ab Juli 2003 einen solchen i.H.v. 348 Euro zu zahlen.
Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten werden dem Kläger zu 70 % und der Beklagten zu 30 % auferlegt.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Kindesunterhalt und ehezeitlichen Unterhalt.
Aus der Ehe der Partei...