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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 16.08.1995 - 2 U 102/95

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Leitsatz (amtlich)

Umfang der Feststellungen zur groben Nachlässigkeit bei verspätetem Vorbringen. Darlegungs- und Beweislast beim Werkvertrag, wenn Mangelerscheinungen nicht auf Ausführungsmangel zurückgehen muß.

 

Normenkette

ZPO §§ 139, 296 Abs. 2

 

Gründe

1. Die Berufung beanstandet mit Recht, daß das Landgericht den Zeugen nicht gehört hat, der von den Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 14.3.1995 dazu benannt worden ist, daß ein Probelauf der Kühlanlage bereits am 23. oder 24.7.1991 stattgefunden habe. Das Landgericht hat sich hierbei zu Unrecht auf § 296 Abs. 2 ZPO gestützt. Denn die Beklagte hat den Zeugen nicht aus grober Nachlässigkeit erstmals in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 14.3.1995 benannt. Grob nachlässig i.S.v. § 296 Abs. 2 ZPO handelt eine Prozesspartei nur, wenn sie ihre Prozeßförderungspflicht in besonders hohem Maße vernachlässigt, wenn sie also dasjenige unterläßt, was nach dem Stand des Verfahrens jeder Partei als notwendig hätte einleuchten müssen (vgl. BGH NJW 1987, 501, 502; Zöller/Greger, ZPO, 19. Aufl., § 296 Rdn. 27). Diese Feststellung erfordert eine Würdigung aller Umstände, die nötigenfalls gemäß § 139 ZPO festzustellen und von der betroffenen Partei darzulegen sind (Zöller/Greger, a.a.O., Rdn. 34). Dem wird die Entscheidung des Landgerichts nicht gerecht. Der Hinweis des Landgerichts darauf, daß der Rechtsstreit bereits seit dem 28.10.1993 anhängig ist, ist für sich gesehen nicht geeignet, eine Verletzung der Prozeßförderungspflicht durch die Beklagten in Bezug auf die Benennung des Zeugen zu begründen. Dies gilt umso mehr, weil der Rechtsstreit mit Rücksicht auf außergerichtliche Vergleichsverhandlungen unter Einbeziehung des Haftpflichtversicherers des Architekten nahezu ein Jahr geruht hat. Auch die übrigen Ausführungen des ...

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