Leitsatz (amtlich)
1. Selbst wenn gleichzeitig mit Darlehensverträgen sog. Restschuldversicherungsverträge abgeschlossen werden, stellen die Verträge keine verbundenen Geschäfte i.S.v. § 358 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB dar.
2. Kommt eine Einbeziehung der Beiträge für die Restschuldversicherung in die Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes des gleichzeitig abgeschlossenen Darlehensvertrages nach § 492 Abs. 1 S. 5 Ziff. 5, Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV nicht in Betracht, weil der Darlehensgeber den Abschluss der Restschuldversicherung nicht zwingend als Bedingung für die Gewährung des Darlehens vorgeschrieben hat, sind bei der Beurteilung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vertrags- und Marktzins besteht, die Kosten der Restschuldversicherung nicht bei die Berechnung des Vertragszinses zu berücksichtigen.
3. Eine Bank, die bei Abschluss eines Darlehensvertrages den Abschluss einer Restschuldversicherung vermittelt, hat grundsätzlich nur dann ungefragt auf den Erhalt einer Vermittlungsprovision hinzuweisen, wenn für sie erkennbar durch diese Provision der Versicherungsbeitrag im Vergleich zu den sonst üblichen Beiträgen für Restschuldversicherungen wesentlich erhöht wird.
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Urteil vom 05.06.2008; Aktenzeichen 4 O 1049/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.6.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Oldenburg unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Kläger geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, ...