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Preisangabenverordnung / § 6 Preisangaben bei Fernabsatzverträgen

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(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

 

1.

dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und

 

2.

ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

 

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs[1] [Bis 18.06.2026: Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs] genannten Verträge.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 03.02.2026. Anzuwenden ab 19.06.2026.

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