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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 30.11.2006 - 6 U 24/05

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Leitsatz (amtlich)

Das Kombinationsangebot einer blickfangmäßig beworbenen Internet-Flatrate mit einem nicht am Blickfang teilnehmenden Angebot zum DSL-Telefonieren mit eigener Flatrate erfordert eine deutliche, am Blickfang teilnehmende Aufklärung über die Vertragskoppelung.

Normenkette

PAngV § 1 Abs. 1; PAngV § 6; UWG § 3; UWG § 4

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.11.2005; Aktenzeichen 3-12 O 77/05)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4.11.2005 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Urteilstenor des LG auf S. 3 des Urteils das Wort "etwa" entfällt.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I. Die Parteien streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Werbung der Beklagten für ihr "Sparpaket ... Surf+Phone" im Internet und in einem Werbeprospekt. Im Blickfang der beanstandeten Werbung wird der Preis von 9,90 EUR monatlich für eine DSL ... Flatrate herausgestellt. Ein Sternchenhinweis führt zu einem klein geschriebenen Auflösungstext, aus dem der Leser entnehmen kann, dass das Angebot der DSL-Flatrate nur gekoppelt mit einem ... DSL-Anschluss und dem Telefontarif"... DSL Phone 100" mit der Preisangabe "für 19,90 EUR/Monat (100 Std./Monat ins deutsche Festnetz telefonieren, danach 1 ct./Min.)" wahrgenommen werden kann. Die Klägerin beanstandet, dass die Beklagte den Eindruck erwecke, sie biete einen Internet-Zugangsvertrag mit einem Flatrate-Preis von 9,90 EUR monatlich an, während der Kunde in Wahrheit nur die Möglichkei...

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