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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 12.12.2002 - 8 U 140/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Zur Abgrenzung zwischen der Übertragung der Vermögensrechte des verstorbenen Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch dessen Erben an einen Dritten und der Übernahme eines Anteils einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

2. Nach Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts können die Gesellschafter die ihnen gegen die Gesamthand und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche grundsätzlich nicht mehr selbstständig im Wege der Leistungsklage durchsetzen; der derzeit unbegründete Leistungsantrag ist in ein Feststellungsbegehren des Inhalts umzudeuten, dass der Betrag als unselbstständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist.

 

Verfahrensgang

LG Aurich (Aktenzeichen 2 O 1019/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.6.2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Aurich unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neugefasst: Es wird festgestellt, dass die Klageforderung von 14.670,41 Euro zugunsten des Klägers als unselbstständiger Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung der Parteien einzustellen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt für beide Parteien nicht 20.000 Euro.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten als Mitgesellschafter auf den Ersatz von ihm getätigter Aufwendungen in Rückgriff. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger könne seine Ansprüche nicht auf den notariellen Vertrag, durch den der Beklagt...

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