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KG Berlin Urteil vom 05.03.2007 - 23 U 113/06

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Leitsatz (amtlich)

Keine Durchsetzungssperre für die Geltendmachung eines Abfindungsausspruchs, den ein Gesellschafter von einer ausscheidenden Kommandistin erworben hat.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 06.04.2006; Aktenzeichen 104 O 18/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufungen des Klägers vom 11.1.2006 und des Beklagten vom 2.6.2006 wird das Urteil des LG Berlin vom 6.4.2006 - 104 O 18/05 - teilweise geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 52.076,72 EUR nebst 6 % Zinsen seit dem 1.1.2000 sowie am 1.4.2007, 1.4.2008 und 1.4.2009 jeweils weitere 55.459,77 EUR, ebenfalls jeweils nebst 6 % Zinsen seit dem 1.1.2000 zu zahlen.

Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 10 % und der Beklagte 90 % zu tragen.

2. Im Übrigen werden die Berufungen der Parteien zurückgewiesen.

3. Der Antrag des Beklagten vom 11.2.2007 gem. § 718 Abs. 1 ZPO wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 10 % und der Beklagte 90 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen sich gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Väter der Parteien waren Komplementäre der R. & H.H.D. KG (sog. Besitz-KG), deren alleinige Kommanditistin die Cousine des Vaters des Klägers, Frau Dr. H.H., gewesen war. Diese drei Personen waren zugleich Gesellschafter der R. und H.H.D. GmbH als Betriebs-Gesellschaft. Frau Dr. H.kündigte gemäß Vereinbarung vom 15./16.9.1998 ihre Gesellschafterstellung an der KG und der GmbH zum 31.12.1999 und verkaufte ihren ggü. der KG bestehen...

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