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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 10.02.2004 - 2 U 94/03

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Leitsatz (amtlich)

Der Einbehalt einer Sicherheit gem. § 17 Ziff. 8 VOB/B (Fassung vom September 1988) setzt nach Eintritt des vereinbarten Rückgabezeitpunktes voraus, dass zuvor ein konkretes Beseitigungsverlangen erhoben worden ist. Eine Streitverkündung ersetzt ein solches nicht.

 

Verfahrensgang

LG Aurich (Urteil vom 08.10.2003; Aktenzeichen 2 O 570/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8.10.2003 verkündete Urteil des LG Aurich unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung wie folgt geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, das Original der Gewährleistungsbürgschaft der S.-bank AG über eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Gewährleistungsbürgschaft bis zum Höchstbetrag von 40.000 DM vom 21.4.1992 an die S.-bank AG herauszugeben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 13.550 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückgabe einer Bürgschaftsurkunde in Anspruch.

Im April 1992 hatte die S.-bank AG eine Bürgschaft bis zum Höchstbetrag von 40.000 DM für eventuelle Gewährleistungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger im Zusammenhang mit Gipserarbeiten an einem Bauvorhaben in S. übernommen. Hierüber wurde die streitbefangene Urkunde errichtet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen, wobei es seine Begründung im Wesentlichen darauf gestützt hat, dass die Gewährleistungsfrist für die durch den Kläger ausgeführte Werkleistung infolge Unterbrechung durch eine Streitverkündung noch nicht abgelaufen ...

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