Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 18.07.2001; Aktenzeichen 20 O 1833/01-96)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Juli 2001 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 406,11 EUR, entsprechend 794,29 DM, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes seit dem 25. Oktober 2001 zu zahlen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 97 % und die Beklagten 3 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 84 % und den Beklagten zu 16 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird unter teilweiser Änderung des Beschlusses vom 24. Oktober 2001 endgültig für die Zeit bis zum 26. August 2001 auf bis zu 8.000 DM entsprechend 4.090,34 EUR und für die Folgezeit auf bis zu 5.000 DM entsprechend 2.556,46 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
1. Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, dass das Rechtsmittel nicht zulässig sei, weil der in erster Linie geltend gemachte Antrag auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde der Stadtsparkasse … nach Verkündung des angefochtenen Urteils am 19. Juli 2001, aber vor Einlegung des Rechtsmittels, dadurch erledigt worden sei, dass die Beklagten die Bürgschaft am 23. Juli 2001 herausgegeben haben, und zwar nach ihrer Behauptung unmittelbar an die Stadtsparkasse. Die Berufungssumme gemäß § 511 a ZPO ist gleichwohl erreicht, weil hierfür nicht lediglich der Wert des Zahlungsanspruchs in Höhe von 794,29 DM maßgeblich ist, der gemäß § 264 Ziff. 3 ZPO an die Stelle des im ersten Rechtszug...