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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 28.10.2010 - 14 UF 114/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindschaftssache: Bestellung eines Ergänzungspflegers in Verfahren zur Personensorge

 

Leitsatz (amtlich)

Besteht zwischen Eltern ein erheblicher Interessengegensatz, ist für minderjährige Kinder in familiengerichtlichen Verfahren ein Ergänzungspfleger zu bestellen, da der Verfahrensbeistand als gesetzlicher Vertreter des Kindes ausscheidet. Dies gilt auch in Verfahren zur Personensorge.

 

Normenkette

FamFG §§ 158, 174; BGB § 1629 Abs. 2 S. 3, § 1796

 

Verfahrensgang

AG Leer (Beschluss vom 01.06.2010; Aktenzeichen 5c F 4237/10 PF)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.09.2011; Aktenzeichen XII ZB 12/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Leer vom 1.6.2010 wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 900 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am 29.5.2006 geborenen Kindes M C und üben die elterliche Sorge aufgrund einer Sorgerechtserklärung gemeinsam aus. Zunächst lebten die Eltern mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnung in S. (Brandenburg). Nach einer Trennung der Eltern Anfang 2007 zog die Beschwerdeführerin mit dem Kind in eine eigene Wohnung. Anfang Mai 2008 wechselte das Kind mit Zustimmung der Mutter in den Haushalt des Vaters. Etwa zeitgleich änderte die Mutter ihren Wohnsitz und wohnt seit dieser Zeit zusammen mit ihrem Lebensgefährten in N. (Baden-Württemberg). Im September 2009 ist dann der Antragsgegner zusammen mit dem Kind nach L. (Niedersachsen) verzogen, wo beide auch heute noch wohnen. Das Kind besucht derzeit in Leer den...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 158 Bestellung des Verfahrensbeistands
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  (1) 1Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. 2Der ...

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