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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 10.07.2014 - 5 AR 16/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauernder Aufenthalt des Betreuten; Zuständigkeitswechsel des Betreuungsgerichts trotz fehlender Abgabereife

 

Normenkette

FamFG § 4 S. 1, § 273

 

Verfahrensgang

AG Lehrte

 

Tenor

Zuständig ist das AG - Betreuungsgericht - Lehrte.

 

Gründe

I. Das OLG Oldenburg ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 FamFG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.

1. Mit Beschluss vom 20.1.2014 hat das AG - Betreuungsgericht - Wilhelmshaven das Verfahren - nach Anhörung der Betroffenen und der Betreuerin - aus wichtigem Grund gem. §§ 4, 273 FamFG an das AG - Betreuungsgericht - Lehrte abgegeben. Das AG Lehrte hat die Übernahme erstmals mit richterlicher Verfügung vom 26.3.2014 und sodann mit Verfügung vom 4.6.2014 abgelehnt. Dass die Ablehnung nicht durch förmlichen Beschluss geschehen ist, hindert eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG nicht. Vielmehr genügt es, dass zwei Gerichte in entgegengesetztem Sinne dahin Stellung genommen haben, dass das eine die Sache abgeben, das andere sie aber nicht übernehmen will (vgl. Schöpflin, in: Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl., § 5 FamFG, Rz. 12 m.w.N.).

2. Da das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der BGH ist, wird das zuständige Gericht durch das OLG bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört (§ 5 Abs. 2 FamFG), hier also durch das OLG Oldenburg.

II. Zuständig für die vorliegende Betreuungssache ist das AG - Betreuungsgericht - Lehrte. Es liegt ein wichtiger Grund i.S.d. § 4 Satz 1 FamFG für eine Abgabe an das AG Lehrte vor.

Als wichtiger Grund für eine Abgabe i.S.d. § 4 Satz 1 FamFG ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffene...

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1Als wichtiger Grund für eine Abgabe im Sinne des § 4 Satz 1 ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort des Betroffenen zu erfüllen ...

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