Leitsatz (amtlich)
In Zwangsvollstreckungssachen hat das LG auch dann über sofortige Beschwerden zu entscheiden, wenn eine Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat.
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Aktenzeichen 2 W 40/03) |
LG Oldenburg (Aktenzeichen 6 T 718/03) |
Tenor
Zuständig ist das LG Oldenburg.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 29.4.2003 hat das AG Westerstede einen Widerspruch der Schuldnerin gegen die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das AG dem LG Oldenburg zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat das Verfahren an das AG mit der Begründung zurückgegeben, dass das OLG gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG zur Entscheidung berufen sei, weil die Schuldnerin ihren allgemeinen Gerichtsstand in England habe. Das daraufhin mit der Sache befasste OLG Oldenburg hat sich mit Beschluss vom 24.6.2003 ebenfalls für unzuständig gehalten. Es hat sich an der Entscheidung über das Rechtsmittel gehindert gesehen, weil § 119 Abs. 1 GVG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht einschlägig sei. Mit Beschluss vom 14.8.2003 hat das LG die Angelegenheit dem OLG Oldenburg zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II. 1. Die Entscheidung stützt sich auf § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Diese Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn zwei Gerichte unterschiedliche Ansichten über die Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren vertreten (BGH v. 16.5.1984 – IVb ARZ 20/84, MDR 1985, 36 = NJW 1985, 2537; NJW 1979, 719; NJW 1972, 111; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 36 Rz. 21).
2. Die Zuständigkeit des Senats zur Bestimmung des zuständigen Gerichts folgt aus § 36 Abs. 2 ZPO i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan A I 5. ZS Buchst. d). Dem steht nicht entgegen, dass ein anderer Senat des OLG an dem Ko...