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OLG Nürnberg Urteil vom 29.05.2020 - 3 U 3878/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Informationspflichten beim Vertrieb von Konsumgütern an Verbraucher im Internet

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn der Bestellvorgang auf einer Internetseite so gestaltet ist, dass es dem Verbraucher nicht möglich ist, bei Abgabe der Vertragserklärung durch Betätigung der Schaltfläche gleichzeitig die Produktinformationen einzusehen, so widerspricht dies der Zielrichtung des Gesetzgebers und genügt daher nicht der gesetzlichen Anforderungen nach § 312 j Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 246 a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB.

2. Die Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB ist nach ihrem Wortlaut auf jeden Verbrauchervertrag im elektronischen Rechtsverkehr anwendbar, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Sie gilt bei dem Abschluss von Verträgen über Abonnements auch dann, wenn der Zeitraum einer Testphase gratis ist.

3. § 312j BGB soll die Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen. Der geforderte eindeutige Hinweis auf die Zahlungspflicht auf der Schaltfläche soll den Verbraucher davor schützen, eine Zahlungsverbindlichkeit einzugehen, ohne sich dieser Tatsache bewusst zu sein (OLG Köln, Urt. v. 3.2.2016 - 6 U 39/15). Dies muss aber auch dann gelten, wenn der Verbraucher neben einer ihm schon bekannten Verbindlichkeit eine weitere Zahlungspflicht hinsichtlich eines anderen typenverschiedenen Vertrags eingeht (hier: ein zunächst kostenfreies und dann kostenpflichtiges Abonnement).

 

Normenkette

BGB § 312 Abs. 2-3; EGBGB Art. 246a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UWG § 3a; ZPO § 253 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Urteil vom 01.10.2019; Aktenzeichen 1 HK O 358/19)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 01.10.2019, Az.: 1 HK O 358/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.1 Der Beklagten wird unte...

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  (1)[1] Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet. Bis 31.12.2021: (1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ...

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