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OLG Köln Urteil vom 03.02.2016 - 6 U 39/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestell-Button

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Gestaltung der Schaltfläche zur Bestellung eines Leistungspakets, bestehend aus einer Premium-Mitgliedschaft, eines Streaming-Dienstes und eines DVD-Verleihs mit der Aufschrift "Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig" verstößt gegen § 312j Abs. 3 BGB, wonach eine solche Schaltfläche mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet werden darf.

2. § 312j BGB Abs. 2 BGB fordert die Angabe eines Gesamtpreises pro Abrechnungszeitraum, wenn der Kunde mehrere Dienstleistungen aus dem Paket auswählt und wenn aus der Sicht des angesprochenen Verbrauchers ein einheitliches Leistungsangebot vorliegt, das Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses ist.

 

Normenkette

BGB § 312j Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 05.03.2015; Aktenzeichen 31 O 247/14)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.03.2015 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 247/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 40.000,00 EUR und im Übrigen für die Beklagte 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge und für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist der Bundesverband für Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Die Beklagte veräußert im Internet über die Plattform www.amazon.de Waren. Daneben bietet sie Kunden eine Premium-Mitgliedschaft ("Prime", einschließlich Streaming-Dienst), einen Streaming-Dienst ("Prime Instant Video") für 7,99 EUR monatlich und einen DVD-Verleih ("Lovefilm DVD Verleih") ebenfalls für 7,99 EUR monatlich an. Der Bestellvorgang auf der Internetseite der Beklagten für diese Angebote gliederte sich im Frühjahr 2014 in verschiedene Schritte. Zunächst konnte der Kunde eines der Angebote per Mausklick auswählen. Setzte er zusätzlich in einem entsprechenden Kästchen einen Haken, wurden die Angebote "Prime" oder "Prime Instant Video" um den DVD-Verleih ergänzt. Nach Angaben zur Zahlungsweise und zur Adresse gelangte der Kunde schließlich zu dem mit "Angaben bestätigen" überschriebenen letzten Schritt. Dort war zunächst neben Informationen über u.a. den Preis der jeweils gewählten Leistung/en und einen Gratiszeitraum von 30 Tagen eine Schaltfläche mit der Aufschrift "Jetzt anmelden" vorgesehen. Nach erfolgloser Abmahnung im März 2014 änderte die Beklagte die Aufschrift der Schaltfläche in "Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig". Eine weitere Änderung lehnte sie ab.

Der Kläger, der die Preisangaben und die beiden Schaltflächen-Gestaltungen für nicht mit § 312g BGB a.F./§ 312j BGB n.F. vereinbar hält, hat die Beklagte auf Unterlassung sowie Erstattung von 200,00 EUR Abmahnkosten zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte verstoße gegen die Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises. Die Preisangaben seien intransparent, weil sie in umfangreichen Fließtexten versteckt seien. Die Information sei jedenfalls deswegen nicht klar und verständlich, weil unklar sei, ob die Kunden bei einer Bestellung des Streaming-Dienstes und des DVD-Verleihs monatlich 7,99 EUR oder 15,98 EUR bezahlen müssten. Der Schaltfläche mit der Aufschrift "Jetzt anmelden" sei nicht hinreichend deutlich zu entnehmen gewesen, dass sich der Verbraucher mit Betätigen des Buttons zu einer Zahlung verpflichte. Auch die nunmehr verwendete Schaltfläche "Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig" entspreche nicht der Vorgabe, den Button mit nichts anderem als einem Hinweis auf die Zahlungspflicht zu beschriften.

Die Beklagte hat dagegen eingewandt, dass die Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises sich auf den jeweiligen Vertragsgegenstand beschränke. Bei einer Mehrzahl von Angeboten sei die Angabe des Gesamtpreises nur dann angezeigt, wenn diese ein einheitliches Leistungsangebot darstellten, also die Leistungen nur in einem Gesamtpaket erworben werden könnten. § 312g BGB a.F. bzw. § 312j BGB n.F. sei auf die von ihr angebotenen Leistungen nicht anwendbar, da die Vorschrift nur dann greife, wenn die Bestellung unmittelbar zu einer Zahlungspflicht führt, was aufgrund des 30-tägigen Probezeitraums nicht gegeben sei. Die Schaltfläche mit der Aufschrift "Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig" sei gesetzeskonform. Eine Beschriftung des Buttons mit "zahlungspflichtig bestellen" wäre wegen der zunächst kostenlosen Probemitgliedschaft dagegen unzutreffend und irreführend. Die Schaltfläche "Jetzt anmelden" sei nach der bis Juni 2014 geltenden Rechtslage richtlinienkonform gewesen. Ferner hat die Beklagte ihre Passivlegitimation...

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