Leitsatz (amtlich)
›1. Die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherung trägt das Risiko ihres Regulierungsverhaltens [Regulierungsverzögerung], wenn sich ihre verfahrensverzögernden Einwände gegen die Schmerzensgeldhöhe als unzutreffend erweisen.
2. Zur Höhe des Schmerzensgeldanspruchs (hier: 250000 DM [125000 EUR]) einer zum Unfallzeitpunkt 34-jährigen Frau, die durch einen vom Unfallverursacher grob fahrlässig verschuldeten Verkehrsunfall massive Verletzungen
- Schädel-Hirn-Trauma mit Subarachnoidal-Blutung
- distale Unterarmtrümmerfraktur
- multiple Haut- und Weichteilverletzungen mit Schmutz- und Glassplittereinsprengungen
- persistierende Stimmbandlähmung
erlitten hat und die zu gravierenden gesundheitlichen und beruflichen (MdE: 90 %) Dauerfolgen führen.‹
3. 250000 DM [125000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für die Geschädigte wegen der aufgeführten (2.) Verletzungen mit einer MdE von 90 % auf Dauer.
Mehrfache Operationen u.a. Luftröhrenschnitt mit Langzeitbeatmung, Entfernung einer Trachealkanüle usw.
Die Geschädigte leidet an Atembehinderung und Störung der Stimmfunktion bei Stimmbandlähmung nach Langzeitintubation, Verlust des Geruchssinns, Störungen des Gleichgewichtssinns, Gebrauchsminderung der rechten Hand, Restbeschwerden nach Gehörsturz, leichtgradigem ausgeprägten hirnorganischen Psychosyndrom sowie unter ständigen Kopfschmerzen.
Verfahrensgang
LG Weiden i.d.OPf. (Urteil vom 26.11.1996; Aktenzeichen 1 O 260/96) |
Tatbestand
Die Klägern, geb. am 20. Juni 1963, wurde am 09. Juli 1991 bei einem Unfall als Beifahrerin in einem bei der Beklagten versicherten Pkw verletzt. Die Einstandspflicht der Beklagten ist mit 100 % unstreitig.
Nachdem die Beklagte den Verdienstentgang der Klägerin für den Zeitraum vom 21.08....