rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz
Verfahrensgang
LG Leipzig (Urteil vom 10.11.1999; Aktenzeichen 3 O 3540/99) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10.11.1999 – Az: 3 O 3540/99 – wird auf ihre Kosten
z u r ü c k g e w i e s e n. |
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 26.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die zu erbringende Sicherheit in Form einer schriftlichen, selbstschuldnerischen, unbedingten, unwiderruflichen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen im Bereich der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstitutes oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
III. Die Beschwer der Beklagten liegt unter 60.000,00 DM.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.
Wie im zweiten Rechtszug unstreitig gestellt wurde, stürzte die Klägerin am 19.12.1997 gegen 10.10 Uhr auf dem Gehweg der S…straße in T…, vor den Gebäuden Haus Nr. 12 bis 14.
Zu diesem Zeitpunkt herrschte Eisglätte.
Wie weiterhin im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, zog sich die Klägerin aufgrund des Sturzes einen Oberschenkeltrümmerbruch zu, der während eines stationären Krankenhausaufenthaltes vom 19.12.1997 bis 09.01.1998 behandelt wurde. Dabei war eine sogenannte lange Gammanagelung vorgenommen worden. Die Klägerin war bis 31.03.1998 auf Gehhilfen angewiesen. Sie war in diesem Zeitraum zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Vom ...