Leitsatz (amtlich)
Die vereinbarungsgemäß unentgeltliche Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts löst im Falle der Verarmung auch dann einen Rückforderungsanspruch aus, wenn der Wohnrechtsinhaber an der Ausübung kein Interesse mehr hat, er aber objektiv die Möglichkeit hätte, sein Recht weiter zu nutzen (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 25.1.2012 - XII ZB 479/11, NJW 2012, 1956).
Normenkette
BGB § 528 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 2; BVG § 27g
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 26.06.2012; Aktenzeichen 12 O 10366/11)
Tenor
I. Die Berufungen der Beklagten zu 2) und 3) gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 26.6.2012 werden zurückgewiesen.
II. Die Beklagten zu 2) und 3) haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 2) und 3) können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.799,97 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Ansprüche wegen einer Schenkungsrückforderung aus übergegangenem Recht.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 26.6.2012 wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 16.733,97 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Beklagten zu 2) seit dem 1.1.2012 und für die Beklagte zu 3) seit dem 4.1.2012 verurteilt und hinsichtlich der Beklagten festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, noch weiter...