Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen einer Verfahrensrüge wegen der Unverwertbarkeit eines erstinstanzlichen Geständnisses nach Rechtsmitteleinlegung im Berufungsverfahren.
2. Notwendige Mindestvoraussetzung für die Annahme eines Verlesungs- und Verwertungsverbots ist, dass sich das Gericht, in dem die Verständigung getroffen wurde, von dieser gelöst hat. Ein instanzübergreifendes und vom Loslösungstatbestand unabhängiges allgemeines Beweisverwertungsverbot hat keinen Eingang in § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO gefunden.
Normenkette
StPO § 257c Abs. 4 S. 3, §§ 254, 344 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 11.08.2011; Aktenzeichen 10 Ns 203 Js 19038/09) |
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. August 2011 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Das Amtsgericht Nürnberg hat den Angeklagten am 18.5.2010 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft und die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Nürnberg-Fürth am 11.8.2011 nach sechstägiger Hauptverhandlung verworfen.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.8.2011 als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
1. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Die Rüge der Verletzung des § 254 StPO i.V.m. § 257c Abs. 4 S. 3 StPO ist schon nicht zulässig erhoben, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.
Nach st...