Leitsatz (amtlich)
1. Bei Versorgungsanwartschaften, die den Verfügungs- und Vollstreckungsbeschränkungen im Insolvenzverfahren (Insolvenzbeschlag) unterliegen, findet der Versorgungsausgleich statt.
2. Der Versorgungsausgleich wird bei solchen Anrechten in der Form durchgeführt, dass zugunsten des Ausgleichsberechtigten ein Anrecht mit den sich aus dem Insolvenzbeschlag ergebenden Beschränkungen begründet wird.
Verfahrensgang
AG Neumarkt i.d. OPf. (Aktenzeichen 004 F 312/19) |
Tenor
1) Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ... Lebensversicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts Neumarkt i.d. OPf. vom 22.11.2019, Az. 004 F 312/19, abgeändert und in Nummer 2 Absatz 2 wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... Lebensversicherung a.G. (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.687,04 Euro nach Maßgabe der Teilungsanordnung der ... Lebensversicherung a.G. vom 01.08.2014, dies jedoch mit der Maßgabe, dass für das neu zu begründende Anrecht dieselben Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen wie für das auszugleichende Anrecht, bezogen auf den 30.06.2019, übertragen. Die Übertragung erfolgt mit allen sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Insolvenzverfahren - vom 20.12.2019, Az.: IK 982/16, ergebenden Beschränkungen.
2) Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3) Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am 14.04.2011 vor dem Standesamt Neumarkt in der Oberpfalz geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde mit Endbeschluss des Amtsgerichts Neumarkt in der Oberpfalz vom 22.11.2019 geschieden. Di...