Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife von gepfändeten Anrechten aus privater Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung des BGH vom 7.8.2013, Az VII ZB 673/12, lässt sich auch auf den Fall der Pfändung eines Anrechts aus der öffentlich-rechtlichen Zusatzversicherung übertragen.
Verfahrensgang
AG Friedberg (Hessen) (Beschluss vom 12.01.2017; Aktenzeichen 750 F 1002/16) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Der angefochtene Beschluss wird in Absatz 3 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse1 in Stadt1 (VSNR: ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 37,34 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31.8.2016, übertragen.
Zusätzlich wird der Anspruch des Antragstellers gegen die X GmbH & Co. KG, A-Platz, Stadt2, auf Rückgewähr des dieser mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 15.1.2009 (AZ: .../09 Amtsgericht Stadt3) übertragenen Bezugsrechts an der oben genannten Rente auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben;
seine außergerichtlichen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst (§ 150 Abs. 3, 4 FamFG).
Der Beschwerdewert wird auf 1.000,- EUR festgesetzt, §§ 40, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die am 20.10.1967 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf den am 15.9.2016 zugestellten Antrag des Antragstellers durch den angefochtenen Beschluss geschieden. Gleichzeitig hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es neben dem Ausgleich der Anwartschaften der beteiligten Eheleute bei der Y-Rentenversicherung auch das Recht des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin...