Leitsatz (amtlich)
Wird ein auswärtiger Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe ohne ausdrückliche Beschränkung i.S.d. § 121 Abs. 3 ZPO beigeordnet, umfasst die nach § 55 RVG zu gewährende Vergütung grundsätzlich auch die zur Wahrnehmung von Terminen anfallenden Reisekosten des Rechtsanwaltes.
Normenkette
RVG §§ 46, 48, 55; ZPO § 121 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 24.09.2007; Aktenzeichen 108 F 3015/06) |
Tenor
Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des AG Nürnberg vom 24.9.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Schriftsatz vom 18.9.2006 hat Rechtsanwalt B aus L für die in F wohnhafte Antragstellerin einen Antrag auf Regelung des Umgangs mit dem Kind T C, geb. am 12.4.2000, gestellt und zugleich Prozesskostenhilfe und seine Beiordnung als Bevollmächtigter beantragt.
Mit Beschluss vom 15.11.2006 hat das AG - FamG - Nürnberg der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M B aus L - ohne Einschränkungen - beigeordnet.
"In den im Verlauf des Verfahrens durchgeführten Verhandlungsterminen vom 9.3. und 8.5.2007 ist die Antragstellerin jeweils durch Rechtsanwalt B vertreten worden."
In der Verhandlung vom 8.5.2007 ist das Verfahren durch eine Vereinbarung zum Umgang beendet worden.
Mit Schriftsatz vom 23.5.2007 hat Rechtsanwalt B die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen inclusive seiner Reisekosten im Zusammenhang mit den Terminen vom 9.3. und 8.5.2007 mit insgesamt 1.009,14 EUR geltend gemacht.
Mit Beschluss des zuständigen Kostenbeamten am AG Nürnberg vom 11.6.2007 ist die Vergütung auf 810,99 EUR festgesetzt worden.
Die Berücksichtigung der Reisekosten ist unter Berufung auf § 91 Abs. 2 ZPO abgelehnt worden, da nicht dargetan sei, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, dessen Kanzlei 230 km vom Gerichtsort entfernt ist,...