Leitsatz (amtlich)
1. Anträge nach § 1361b BGB und § 1 GewSchG können in einem Verfahren verhandelt und entschieden werden.
2. Hat das Ausgangsgericht einen Antrag gemäß § 1361b BGB nach § 2 GewSchG entschieden, wendet das Beschwerdegericht die durch den Sachverhalt gedeckten Normen zum Erreichen des Anspruchsziels an. In Ehewohnungssachen ist dabei das Schlechterstellungsgebot zu beachten.
Normenkette
BGB § 1361b; GewSchG § 1; GewSchG § 2
Verfahrensgang
AG Hersbruck (Aktenzeichen 02 F 58/21)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 07.03.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hersbruck vom 02.03.2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zuweisung der Wohnung gemäß Ziffer 2 längstens für die Dauer des Getrenntlebens erfolgt.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Nutzung der Ehewohnung sowie Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz.
Die seit 1995 miteinander verheirateten Beteiligten lebten seit August 2019 in der ihnen jeweils hälftig gehörenden Doppelhaushälfte ... in ... getrennt.
Das Getrenntleben der Ehegatten in der gemeinsamen Immobilie gestaltete sich zunehmend spannungsreicher. Am 16.01.2021 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Während der Antragsteller sich in der Dusche befand, griff ihn die Antragsgegnerin an und schlug ihm ins Gesicht.
Der Antragsteller hat vorgetragen, dass es auch zu weiteren tätlichen Übergriffen in der Vergangenheit gekommen sei. So habe ihm die Antragsgegnerin am 22.12.2020 ins Gesicht geschlagen, als er gerade beim Essen saß.
Mit Schriftsatz vom 22.01.2021 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung auf Zuweisung der ge...