Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Verkürzung der jährlichen Sonderzahlung gem. § 4a BSZG. Versorgungsausgleich; hier: Verkürzung der jährlichen Sonderzahlung gem. § 4a BSZG
Leitsatz (amtlich)
Die Verkürzung der jährlichen Sonderzahlung gem. § 4a BSZG ist bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Für die Anwendung des § 1587c BGB wird im Regenfall kein Anlass bestehen.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1; BSZG § 4a
Verfahrensgang
AG Amberg (Urteil vom 18.11.2004; Aktenzeichen 3 F 90/04) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 1.12.2004 gegen Ziff. 2) des Urteils des AG - FamG - Amberg vom 18.11.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert beträgt 1.000 EUR.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Das AG - FamG - Amberg hat mit Endurteil vom 18.11.2004 die am 16.3.1985 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und unter Ziff. 2) den Versorgungsausgleich zu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei der Bundesagentur für Arbeit i.H.v. 289,85 EUR durchgeführt.
In den Ausgleich einbezogen wurden jeweils beamtenrechtliche Anwartschaften der Parteien i.H.v. 483,09 EUR bei der Antragstellerin ggü. der Wehrbereichsverwaltung Süd und des Antragsgegners i.H.v. 1.062,78 EUR ggü. der Bundesagentur für Arbeit.
Gegen diese Entscheidung hat die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Schreiben vom 1.12.2004 fristgerecht Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde macht sie geltend, dass mit dem Gesetz vom 11.11.2004 "zur wirkungsgleichen Übertragung von Regelungen der sozialen Pflegeversicherung in das Dienstrecht und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften" das in den Versorgungsausgleich einbezogene Weihnach...