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BGH Beschluss vom 26.01.1994 - XII ZB 10/92

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Leitsatz (amtlich)

›Für die Bemessung der Ausgleichsrente, die der ausgleichspflichtige Ehegatte an den anderen zum schuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung zu entrichten hat, kommt es auf den Bruttobetrag der Versorgungsrente (ohne Vorwegabzug eines einbehaltenen Krankenversicherungsbeitrages) an.‹

 

Verfahrensgang

AG Kassel

OLG Frankfurt am Main

 

Gründe

I. 1. Der am 23. Februar 1930 geborene Antragsgegner und die am 10. Januar 1925 geborene Antragstellerin waren seit dem 14. November 1952 verheiratet. Die Ehe wurde durch Verbundurteil vom 29. Mai 1979 geschieden. Während der Ehezeit (l. November 1952 bis 28. Februar 1977, § 1587 Abs. 2 BGB) hatten der Antragsgegner Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 764, 30 DM und die Antragstellerin gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 7, 20 DM erworben. Dem Antragsgegner stand außerdem ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der Kasseler Verkehrsgesellschaft AG (KVG) zu.

Zum Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften wurde im Scheidungsverfahren der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß von dem Versicherungskonto des Antragsgegners auf das der Antragstellerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich. 378, 55 DM, bezogen auf den 28. Februar 1977, übertragen wurden. Der Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners blieb - nach einer Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des § 1587b Abs. 3 BGB a.F. - dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

2. Die Antragstellerin erhält seit dem 1. Februar 1990 Altersruhegeld von der LVA Hessen. Die Rente beträgt nach dem Rentenbescheid der LVA vom 23. Januar 1990 monatlich 831, 80 DM. Darauf entfällt ein Krankenversicherungsbeitrag von monatlich 107, 30 DM, zu dem ein Zuschuß des Rentenversicherungsträgers von 53, 65 DM gewährt wird. Der auszuzahlende Betrag beläuft sich demgemäß auf monatlich 778, 15 DM. Der Antragsgegner bezieht seinerseits seit dem 1. März 1990 vorgezogenes Altersruhegeld von der BfA. Dieses beträgt nach dem Rentenbescheid der BfA vom 16. Januar 1990 monatlich 1.375, 60 DM und wird - bei einem Krankenversicherungsbeitrag von 177, 45 DM, zu dem ein Zuschuß von 88, 73 DM geleistet wird - in Höhe von monatlich 1.286, 88 DM ausgezahlt.

Ferner erhält der Antragsgegner, der in der Zeit vom 13. Juli 1953 bis zum 28. Februar 1990 bei der KVG beschäftigt war, von dieser eine Betriebsrente in Höhe von monatlich "brutto" 700, 38 DM. Diese wird nach Abzug eines Krankenversicherungsbeitrages von 40, 62 DM in Höhe von monatlich 659, 76 DM ausgezahlt.

3. Die Antragstellerin beansprucht den schuldrechtlichen Ausgleich der Betriebsrente des Ehemannes.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Einholung einer Auskunft bei der KVG über die Höhe der Betriebsrente des Antragsgegners diesen verpflichtet, an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 226, 03 DM mit Wirkung ab 1. April 1991 zu zahlen. Den Ausgleichsbetrag hat das Gericht in der Weise ermittelt, daß es - bei einer gesamten Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners von 440 Monaten und einer davon in die Ehezeit fallenden Dauer von 284 Monaten - einen Ehezeitanteil der Versorgung von 452, 06 DM (700, 38 x 284: 440) errechnet und der Antragstellerin die Hälfte hiervon zugesprochen hat.

Gegen die Entscheidung hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Er hat geltend gemacht, das Amtsgericht sei bei seiner - im übrigen zutreffenden - Berechnung zu Unrecht von dem Bruttobetrag der Betriebsrente in Höhe von 700, 38 DM ausgegangen. Tatsächlich hätten der Berechnung nur 659, 76 DM, nämlich der Betrag der Bruttorente abzüglich des einbehaltenen Krankenversicherungsanteils von 40, 62 DM, zugrunde gelegt werden dürfen.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt, nur die "Netto"rente nach vorherigem Abzug des Krankenversicherungsbeitrags zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des von ihm vorgenommenen Ausgleichs der "Brutto"betriebsrente ausgeführt: Da nach § 1587g Abs. 2 Satz 1 BGB für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung die Vorschrift des § 1587a BGB entsprechend gelte, habe die Bewertung der in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungsanrechte wie im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu erfolgen. Bei diesem werde, wenn im Zeitpunkt der Durchführung des Versorgungsausgleichs die gezahlte Rente und nicht ein fiktives Versorgungsanrecht maßgeblich sei, die Bruttorente ohne Berücksichtigung des Krankenversicherungsbeitrages ausgeglichen. Wenn demgegenüber bei dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der Krankenversicherungsbeitrag vor der Errechnung des Ausgleichsbetrages in Abzug gebracht würde, liefe dies letztlich darauf hinaus, daß der berechtigte Ehegatte mittelbar die Krankenversicherung des Verpflichteten mitfinanzieren müßte; hierfür sei kein rechtfertigender Grund ersichtlich.

Diese Auffassung wird auch sonst in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertreten (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 1322; OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 720; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 2. Aufl. § 1587g Rdn. 15; Höfer/Reiners/Wüst, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung 3. Aufl., Allgemeiner rechtlicher Teil - ART - Rdn. 1152.1), während andere Gerichte und Autoren einen schuldrechtlichen Ausgleich der um den Krankenversicherungsbeitrag bereinigten "Netto"rente befürworten (vgl. OLG Hamm FamRZ 1987, 290; FamRZ 1992, 694; Glockner/Uebelhack, Die betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich, 1993, Rdn. 196; MünchKomm/Glockner, BGB 3. Aufl. § 1587g Rdn. 32; Soergel/Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587g Rdn. 13; Wick in FamGb § 1587g Rdn. 19).

2. Der Senat folgt der von dem Oberlandesgericht vertretenen erstgenannten Auffassung, daß im Versorgungsausgleich einheitlich sowohl für den öffentlich-rechtlichen als auch für den schuldrechtlichen Ausgleich stets die Bruttorente maßgebend ist.

a) Der öffentlich-rechtliche und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sind zwei verschiedene Durchführungsarten des Rechtsinstituts Versorgungsausgleich, die sich zwar in der Form unterscheiden, im grundsätzlichen Ansatz für das Eingreifen und den Umfang des Ausgleichs aber übereinstimmen. Dementsprechend unterliegen beiden Ausgleichsformen unterschiedslos alle Rechte "auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der in § 1587a Abs. 2 BGB genannten Art" (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB), soweit sie noch nicht oder nicht voll öffentlichrechtlich ausgeglichen worden sind (vgl. Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG § 1587g Anm. 3). Auszugleichen sind. die in der Ehezeit erlangten Versorgungsanrechte in ihrer vollen ehezeitanteiligen Höhe, d.h. - wie für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, auch bei bereits laufender Versorgungsleistung, unbestritten ist - in Höhe des Bruttozahlbetrages (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 504/80 = FamRZ 1982, 33, 35; vom 11. April 1984 - IVb ZB 876/80 = FamRZ 1984, 673).

Individuelle Abzüge und Belastungen, die den einzelnen geschiedenen Ehegatten treffen, sind dabei vom System des Versorgungsausgleichs her grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

b) Das kann zwar, soweit die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung betroffen sind, zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Beziehen, wie im vorliegenden Fall, sowohl der ausgleichsverpflichtete als auch der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, mit denen sie der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen (§§ 5 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2, 237 Abs. 1 Nr. 1, 228 SGB V), dann genießen sie beide aufgrund des von ihrer Rente erhobenen (einbehaltenen, § 255 SGB V) Beitrags vollen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Dessen Umfang hängt, anders als es in der Regel in der privaten Krankenversicherung der Fall ist, nicht von der Höhe des zu leistenden Beitrags ab. Auch geringe Beiträge begründen vollen Versicherungsschutz (Glockner/Uebelhack aaO Rdn. 196). Dies beruht auf dem in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend ihrer ursprünglichen Konzeption angelegten Solidaritätsprinzip, nach dem - bei Abstufung der Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten - die mehrverdienenden Versicherten durch. höhere Beiträge für den Versicherungsschutz der weniger verdienenden mit aufzukommen haben (vgl. BSG in SozR 2200 § 180 RVO Nr. 21 und 46; aaO § 165 RVO Nr. 93). Erhält in einem solchen Fall der ausgleichsverpflichtete Ehegatte, wie hier der Antragsgegner, neben seiner gesetzlichen Rente noch eine betriebliche Altersversorgung, dann zählt auch diese zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne von § 237 Nr. 2 (§ 226 Abs. 1 Nr. 3) SGB V. Die betriebliche Altersrente unterliegt also in der Höhe ihres vollen Zahlbetrages der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 237 Nr. 2 i.V. mit §§ 226 Abs. 1 Nr. 3, 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V), ohne daß sich hierdurch jedoch der - bereits aufgrund der Beitragspflicht aus der gesetzlichen Rente gewährte - Versicherungsschutz des Versorgungsberechtigten erhöht. Abtretungen (oder Pfändungen), die den an den Versorgungsberechtigten tatsächlich zu überweisenden Betrag der Betriebsrente mindern, wie etwa auch eine Abtretung nach § 1587i BGB in Höhe einer laufenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente, beeinflussen den für die Beitragspflicht nach § 237 SGB V maßgeblichen Zahlbetrag der betrieblichen Altersversorgung nicht (vgl. Dalichau/Schiwy, Gesetzliche Krankenversicherung, § 226 SGB V Anm. II 2; LSG Nordrhein-Westfalen, NJW-RR 1989, 966). Der ausgleichspflichtige Ehegatte wird also zum Beitrag auch für den Teil seiner Betriebsrente herangezogen, den er in Form der schuldrechtlichen Ausgleichsrente an den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu zahlen hat. Dieser behält die Ausgleichsrente in ungeschmälerter Höhe; denn bei ihm zählt sie nicht (nochmals) zu den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 237 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB V (gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und Arbeitseinkommen). Hieraus ergibt sich, daß - insoweit entgegen der von dem Oberlandesgericht als entscheidendes Kriterium für seine Auffassung herangezogenen Erwägung - ein Abzug des Krankenversicherungsbeitrags bei Ermittlung der Ausgleichsrente nicht darauf hinauslaufen würde, daß "der berechtigte Ehegatte mittelbar die Krankenversicherung des verpflichteten mitfinanzieren müßte". Im Gegenteil finanziert der ausgleichspflichtige Ehegatte in den genannten Fällen mit seinen höheren Beiträgen letztlich die Krankenversicherung der weniger verdienenden Versicherten und der Rentner mit geringen Renten - und insoweit, wie im vorliegenden Fall, im Grunde auch die des ausgleichsberechtigten Ehegatten - mit. Das gilt gerade auch für diejenigen Beiträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten zur gesetzlichen Krankenversicherung, die auf den Teil der Versorgung entfallen, der kraft des Versorgungsausgleichs dem anderen Ehegatten gebührt.

c) Das dargelegte Ergebnis ist indessen keine Folge des Versorgungsausgleichs. Es beruht vielmehr auf dem aus Verwaltungsvereinfachungsgründen eingeführten System der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung durch die Träger der Versorgung (die "Zahlstellen der Versorgungsbezüge", § 256 Abs. 1 Satz 1 SGB V), die die Beiträge vor der Auszahlung der Bezüge an den Versorgungsempfänger "an der Quelle" erfassen, einbehalten und an die gesetzliche Krankenversicherung abführen (Dalichau/Schiwy aaO § 256 SGB V Anm. II). Auf die Regelung des Versorgungsausgleichs und dessen Durchführung, auch in seiner schuldrechtlichen Form, kann das keinen Einfluß haben.

d) Dies gilt in besonderem Maße deshalb, weil die Übergänge von dem öffentlich-rechtlichen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bzw. von der einen zur anderen Ausgleichsform nicht selten fließend sind. So kann sich etwa im Fall des § 3b VAHRG die Konstellation ergeben, daß ein dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegendes Recht teilweise (bis zu der in § 3b Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VAHRG genannten Höhe) in der Form des Splittings oder Quasisplittings und wegen des Restes schuldrechtlich auszugleichen ist. Eine unterschiedliche Bemessung der auszugleichenden Versorgung in einem solchen Fall, einerseits in Höhe ihres Bruttobetrages für das Splitting oder Quasisplitting, und andererseits in Höhe des um den anteiligen Krankenversicherungsbeitrag bereinigten Nettobetrages für den schuldrechtlichen Ausgleich, ist jedoch unter dem Gesichtspunkt des Versorgungsausgleichs nicht zu rechtfertigen. Sie verbietet sich zudem auch aus Gründen der Praktikabilität.

Ähnliche Bemessungsprobleme wie im Fall des § 3b VAHRG könnten sich - bei einem Abstellen auf den "Netto"betrag der Ausgleichsrente - beispielsweise bei der Durchführung des verlängerten schuldrechtlichen Ausgleichs gemäß § 3a VAHRG, im Anwendungsbereich des § 10a VAHRG, oder etwa beim Ausgleich einer privaten betrieblichen Altersversorgung in der Form einer mehrstufigen Gesamtversorgung (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 29. September 1993 - XII ZB 31/90 = FamRZ 1994, 23) sowie unter sonstigen vergleichbaren Voraussetzungen ergeben.

e) Abgesehen hiervon können auch die Fälle nicht außer Betracht gelassen werden, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen Rente (noch) nicht erfüllt (§ 1587g Abs. 1 Satz 2 Altern. 2 BGB) oder nicht krankenversicherungspflichtig, sondern - etwa seit Beendigung der Familienversicherung (nach § 9 Abs. 1 Nr.. 2 i.V. mit § 10 SGB V, vgl. dazu Hedrich, NJW 1984, 1020 f) - freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist. In diesem letztgenannten Fall wird die Beitragsbemessung zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe des § 240 Abs. 1 SGB V durch Satzung geregelt (vgl. dazu Gesamtkommentar, Sozialversicherung, § 240 Anmerkung zu Abs. 1). Ob und in welcher Höhe der ausgleichsberechtigte Ehegatte nach der jeweiligen Satzung aus der ihm zufließenden schuldrechtlichen Ausgleichsrente freiwillige Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen hat (vgl. insoweit zur früheren Regelung des § 180 Abs. 4 RVO LSG Nordrhein-Westfalen aaO; BSGE 58, 183 = SozR 2200 § 180 RVO Nr. 27 und BSG SozR 3-2500 § 240 SGB V Nr. 1 sowie SozR 3-2200 § 180 RVO Nr. 1) - und unter Umständen erst auf diese Weise den Krankenversicherungsschutz erwirbt - ist eine Frage des Einzelfalls, die nicht allgemein verbindlich beantwortet werden kann. Sie könnte aber bei einer Bewertung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente als "Netto"rente unter Vorwegabzug des dem Verpflichteten einbehaltenen Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht unberücksichtigt bleiben. Schließlich können sich sowohl die Pflichtbeiträge als auch die freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung während der Dauer der Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente ändern, wodurch bei Zugrundelegung der "Netto"rente jeweils Neuberechnungen erforderlich werden könnten.

f) Den aufgezeigten Unwägbarkeiten kann vertretbar nur durch den einheitlichen Ausgleich der "Brutto"rente ebenso wie im öffentlich-rechtlichen so auch im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich begegnet werden.

Soweit sich dabei im Einzelfall grob unbillige Härten für den ausgleichsverpflichteten Ehegatten ergeben, kann dem durch Anwendung des § 1587h Nr. 1 BGB Rechnung getragen werden. Dabei wird der Richter zu versuchen haben, ein Ergebnis zu erreichen, das im Rahmen des Möglichen dem Grundsatz der Halbteilung am nächsten kommt, ohne daß die Benachteiligung des Ausgleichspflichtigen, die ein ungekürzter Versorgungsausgleich zur Folge hätte, in eine Benachteiligung des Ausgleichsberechtigten umschlägt (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 17/88 = BGHR BGB § 1587c Nr. 1 grobe Unbilligkeit 10 = FamRZ 1989, 1163, 1165).

g) Im vorliegenden Fall scheidet eine Anwendung des § 1587h Nr. 1 BGB jedoch aus. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Gewährung des Versorgungsausgleichs auf der Basis der "Brutto"rente, d.h. in Höhe von monatlich 226, 03 DM statt 212, 92 DM (659, 76 DM: 440 x 284 = 425,84; davon die Hälfte = 212, 92 DM), für den ausgleichsverpflichteten Antragsgegner bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse (nach Abzug der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, beim Antragsgegner: 1.720, 61 DM [1.286,88 + 659,76 - 226, 03] und bei der Antragstellerin: 1.004, 18 DM [778,15 + 226,03]) eine unbillige Härte bedeuten würde.

h) Soweit der Senat in der Vergangenheit, ohne nähere Begründung, Entscheidungen bestätigt hat, in denen die schuldrechtliche Ausgleichsrente unter Vorwegabzug des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung berechnet wurde (Senatsbeschlüsse vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 = FamRZ 1990, 380, 382; vom 18. Dezember 1985 - IVb ZB 46/83 = FamRZ 1986, 338, 341) hält er an der dem zugrundeliegenden Auffassung nicht mehr fest.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993251

NJW 1994, 1214

BGHR BGB § 1587g, Bruttorente 1

FamRZ 1994, 560

FuR 1994, 238

MDR 1994, 801

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